Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 133
(PDF, 52 MB)
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Wölfe, Füchse, Wildkatzen, Dachse, Hasen, Iltis, Eichhorn, Wiesel, Auer- und Birkhahn,
Fisch- und Steinadler, Reiher, Trappen", Wildgänse, Stoß- oder Raubvögel, Elstern, Falken
, Hasel-, Feld- und Rebhühner, Schnepfen, Wild- und Turteltauben, Enten, Wasserhühner
, Kiebitze, Wachteln und andere Vögel wie etwa Amseln, Drosseln, Lerchen und Finken.

Für dieses Wild werden in der Ordnung die Jagd- und Schonzeiten aufgeführt. Für Hasen
waren diese z.B. im Herbst, »sobald der Hafer aus dem Feld kommt bis Ende Oktober und
im Frühjahr, sobald der Schnee abgegangen bis Ende Februar«, jedoch durften sie nur mit
zwei Hunden gehetzt werden. Die »schädlichen» Tiere durften das ganze Jahr gefangen,
geschlagen und ausgerottet werden, doch war die beste Zeit, wenn ihr Balg am ansehnlichsten
war und sie im tiefen Schnee am besten aufgespürt werden konnten. In den Feldern
und Wäldern sollten keine »zämmen« (zahmen) Katzen gelitten, sondern alle totgeschossen
werden. In der Schonzeit aber mußte das Jagen eingestellt werden, damit sich das Wild
und Geflügel besser vermehren konnte und nicht durch unzeitige Jagd »weggeräumt«
werde.

Da die jeweiligen Grundherren oft die Hohe Gerichtsbarkeit (auch »Malefizgericht«) innehatten
- das ist das Recht, über Leben und Tod zu richten -, waren sie auch für die Bestrafung
der Rechtsbrecher und Übeltäter zuständig. Neben Geldstrafen waren harte Leib- und
Lebensstrafen üblich (vgl. die Aufgaben des Scharfrichters weiter unten). Das Rechts- und
Strafsystem war in der »Constitutio Criminalis Carolinum (C.C.C.)«, der Reichsgerichtsordnung
Kaiser Karls V. von 1532 geregelt, die sich heutigentags barbarisch anhören mag,
aber schon als recht »modern« gegenüber ihren Vorläufern gilt.

So wurde auch für die Herrschaft Lichteneck ein eigener Scharfrichter vertraglich verpflichtet
. Als solcher gelobte der »ehrsame und bescheidene Meister Johann Jacob Burghardt
aus Endingen am 28. Xbris I679«12, daß er auf der Herrschaft Bekennen sofort mit
Leuten und Instrumenten, sei es Tag oder Nacht, aufwarten wolle. Sein Handwerk bestand
darin, mit dem Schwert und mit dem Strang zu richten, zu ertränken, zu rädern oder aufs
Rad zu legen. Daneben Finger oder Ohren abzuschneiden, Hände abzuhacken, oder auch
die Leute ins Halseisen zu stellen. Außerdem hatte er Abdeckeraufgaben, d.h. »Vieh brennen
, einem umgestandenen (toten) Ochsen oder Kuh die Haut abziehen und verdelpen (=
vergraben), ebenso umgestandene Schafe, Geissen, Hund und Katzen und dergleichen, was
4 Füße hat«.

Wenn sich ein Unglücklicher entleibt hatte, sollte der Scharfrichter diesen auf dessen Kosten
unter dem Galgen vergraben, falls er keinerlei Vermögen hatte, erhielt er von der Herrschaft
10 Gulden. Zusätzlich mußte er drei herrschaftliche Hunde halten und zweimal
jährlich die Gefängnisse säubern. Dafür erhielt er als Dienstgeld sechs Viertel Dienst- und
Wachtfrucht und natürlich Gebühren für seine Dienstleistungen, die im einzelnen genau
festgelegt waren.

Den hier besprochenen Ordnungen lagen im Sinne eines absolutistischen, patriarchalischen
Herrschaftssystems zum großen Teil auch der Gedanke der Fürsorge (»Schutz und
Schirm«) für die Untertanen zugrunde (»gute polizey«, Recht und Gerechtigkeit innerhalb
des Personenverbandes, sozialhygienische Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und
der Erhaltung der materiellen Güter, etc.); desgleichen diente die Rechtsordnung und ihre
Aufrechterhaltung natürlich auch der Sicherung des sozialen und wirtschaftlichen Systems
der Grundherrschaft, nämlich der Einkünfte und Abgaben der Untertanen, von denen der
Grundherr letztlich lebte.

Zum Abschluß sei noch ein Auszug aus dem Garnier'schen Hausbuch geboten, der sicherlich
den Jägern das Herz höher schlagen läßt, aber auch dem allgemein historisch Interessierten
ermöglicht, sich einen Eindruck von den bereits stark festgelegten Jagdbräuchen

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