Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 162
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Gulden angegeben, vermutlich wurden Nachlässe in unterschiedlicher Höhe gewährt. Insgesamt
nahm die Herrschaft im genannten Erhebungszeitraum 342 Gulden und 34 Kreuzer
an Todfällen ein. Der durchschnittliche Jahresertrag von 34 Gulden und 16 1/2 Kreuzern
wurde 1826 vom Finanzministerium anerkannt, der zwanzigfache Betrag, 685 1/2
Gulden, als Ablösesumme ausbezahlt.

Mit dem Begriff des Staatbürgers war eine Einschränkung der Freizügigkeit unvereinbar,
sie wurde erst innerhalb Badens, 1815 auch für das Gebiet des Deutschen Bundes aufgehoben
, 1818 die Wegzugsfreiheit durch die Verfassung bestätigt. Das von den Wegziehenden
erhobene Abzugsgeld entfiel entsprechend. »Abzug« wurde jetzt nur noch von denen erhoben
, die in außerdeutsche Länder, z.B. nach Ungarn oder Amerika auswanderten.

Die steuerähnlichen alten Abgaben

Etwa gleichzeitig mit der Abschaffung der Leibeigenschaft wurden die alten Steuern und
die steuerähnlichen alten Abgaben aufgehoben. Schon die oben genannten Konstitutions-
Edikte von 1807 behielten die Steuerhoheit allein dem Staate vor, 1815 wurde eine neue
Steuerordnung erlassen, am 14. Mai 1825 bestimmte ein Gesetz schließlich die Aufhebung
der »öffentlichen«, d.h. der steuerähnlichen Abgaben und eine Entschädigung durch die
Staatskasse. Ausgenommen waren die Abgaben und Leistungen, die aufgrund einer Erb-
dienstbarkeit, Bann- oder Fronpflichtigkeit oder einer Jagdgerechtigkeit zu erbringen waren
, auch die Patronats- und Zehntrechte blieben bestehen.

In Hecklingen stammte der erste Antrag auf Ablösung solcher Abgaben vom dortigen
Pfarrer Wolf, der im Oktober 1818 die von der Pfarrpfründe zu entrichtenden »48 Sester
Schutz- und Schirmhafer, vier Sester Nüsse und zwei Stück Kapaunen« als Steuern anerkannt
und aufgehoben haben wollte. 1826 wiederholte die Gemeinde den Antrag in geänderter
Form, dehnte ihn außerdem auf die von den Einwohnern abzuliefernden Reezhüh-
ner und Rinderzungen aus. Nach Anhörung der Herrschaft, die sich mit ihrer Stellungnahme
nicht gerade beeilte, erklärte das Finanzministerium im Dezember desselben Jahres nur
die Abgabe der Rinderzungen für ablösbar, die anderen gemeldeten Gefälle blieben, da
»von privatrechtlicher Natur«, bestehen.

Die Rinderzungen hatte die Herrschaft von jeder in Hecklingen erfolgten Schlachtung erhalten
, nach der dem Ministerium vorgelegten Schätzung waren es jährlich 10 - 20 Stück.
Der durchschnittliche Wert je Jahr wurde mit fünf Gulden und 36 Kreuzern angegeben;
mit dem zwanzigfachen Betrag, mit 112 Gulden, wurde das Recht im Dezember 1826 abgelöst
.

Bei einer Reihe anderer Abgaben war die Rechtslage unstrittig, ihre Ablösung erfolgte problemlos
, zumindest finden sich in den Unterlagen keine Hinweise auf Meinungsverschiedenheiten
. Das gilt für die Martini-Steuer, die, ebenfalls 1826, mit 546 Gulden und 40
Kreuzern, und für die Abgabe der Rauch-Hühner, die im selben Jahr mit 340 Gulden und
40 Kreuzern zur Ablösung gebracht wurden.

Die Rauch-Hühner waren, wie es in der Erneuerung von 1575 heißt, von jedem Einwohner,
»der eigenen Rauch hat«, abzugeben; eine Steuer also, die für jedes bewohnte Haus zu bezahlen
war, auch »Schornstein-Steuer« oder, wegen des Abgabetermins, »Fastnachts-
Huhn« genannt. Ende des 18. Jahrhunderts wurde sie in Geld, und zwar mit zehn Kreuzern
je Huhn, entrichtet. In den Jahren 1781 - 1790, dem für die Wertermittlung vorgegebenen
»Normal-Dezenium«, gab es 103 -111 Abgabepflichtige, der durchschnittliche Jahresertrag
belief sich auf 17 Gulden und 56 Kreuzer. Von dieser Summe wurden 5 °7o als Erhebungskosten
abgezogen, vom Reinertrag wiederum das Zwanzigfache als Ablösekapital
ausbezahlt.

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