Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 164
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Nach den Urbaren waren sie »ungemessen«, das heißt, daß die herrschaftlichen Untertanen
»mit Roß, Wagen und Karren, auch mit der Hand, zu dienen und fronpflichtig und
schuldig« waren, wie die Herrschaft es für erforderlich hielt. Da sich die während eines
Jahres nötigen Arbeiten im wesentlichen gleich blieben, wurden sie im Laufe der Zeit praktisch
doch begrenzt, »gemessen«. Wie eine Abschrift aus dem Hausbuch der Herrschaft
von 1822 zeigt, waren die Hecklinger gegen Ende des 17. Jahrhunderts verpflichtet, zu säen
und zu eggen, Heu und Öhmd zusammenzurechen und einzuführen und zur Unterhaltung
der Mühle und der Wässerungsanlagen den nötigen Sand, Kies und Grund zu führen. Das
Mähen, die Viehhut, das Zubereiten und Führen des Bau- und Brennholzes oblag den Riegelern
, Forchheimern und Schelingern. Andere Arbeiten, z.B. solche auf dem Feld, das
Wellenmachen, auch das Spinnen des Garns waren keinem bestimmten Ort zugeordnet.
Für die Dienste gab es ein gewisses Entgelt, fast immer einen »Fronlaib« Brot, der kleine
war aus vier Pfund Teig, der große aus acht Pfund gebacken, zuweilen auch »nach Notdurft
Essen und Trinken«. Die Spinnerinnen erhielten je Pfund Garn vier Pfennig Spinnerlohn
, außerdem für je vier Pfund noch einen großen Laib Brot. Der Vogt hatte die Aufsicht
zu führen und bekam zusätzlich Wein.

Der Geldwert dieser Fronarbeiten war verständlicherweise nur schwer zu ermitteln. Das
zeigte sich schon, als Freiherr von Grechtler 1773 die Herrschaft Hecklingen verkaufte. In
einer Auflistung der einzelnen Aktivposten behauptete er, daß die Untertanen bei einer
vertraglichen Aufhebung der Fronen »ein mehreres als 100 Gulden jährlich dafür geben
werden«. Graf Karl von Hennin als Käufer hingegen hielt den Ansatz für viel zu hoch, da
»den Frönern im Ort das Tagbrot, den Frönern aber außer dem Ort hinlänglich Atzung
und Futter gegeben werden muß«. Er hielt es sogar für vorteilhafter, öfters »um pur Geld
Taglöhner anzustellen«. Um den Wert der Fronen ging es auch, als 1820 die formal noch
ungemessenen in gemessene Dienste umgewandelt werden mußten, erst recht, als die Entschädigung
für das aufgehobene Recht festzulegen war.

Über den ungefähren Umfang der Fronen kam 1823 noch eine gütliche Einigung zustande.
Man kam überein, daß die spannfähigen Bauern künftig pro Jahr zwei Fuhrfronen, jede
für die Dauer eines ganzen Tages, und die Taglöhner fünf Handfronen zu leisten haben.
Der heutige Betrachter kann sich kaum vorstellen, daß dabei eine Reihe von Einzelheiten
ungeklärt blieb und über ein Dutzend Prozesse zu ihrer Klärung folgen sollte:

- Prozesse dazu, den Vertrag von 1823 rechtskräftig zu machen und anschließend die Zustimmung
der Gemeinde zur Ablösung herbeizuführen.

- Prozesse darüber, welche Frondienste im einzelnen zu erbringen und welche Gegenleistungen
(Verköstigung) den Frönern zu geben waren.

- Prozesse darüber, mit welchem Geldwert Leistungen und Gegenleistungen zu veranschlagen
waren.

- Einschaltung eines Schiedsgerichts und Prozesse darüber, ob dessen nicht fristgerecht ergangene
Entscheidung rechtsgültig war.

Im März 1848, nach löjähriger Bemühung der Ämter und Gerichte, zu Kosten, die den
Wert der strittigen Sache überstiegen, war endlich klargelegt,

- daß mit Ausnahme des Bürgermeisters alle Männer zu fronen pflichtig waren,

- daß zum Zeitpunkt der Aufhebung die Herrschaft zweimal im Jahr sieben zweispännige
und 53 einspännige Fronen sowie fünfmal 94 Handfronen zu fordern berechtigt war,

- daß für eine zweispännige Fron zwei Pferde und für eine einspännige ein Pferd oder zwei
Ochsen nötig waren,

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