Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 165
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- daß schließlich eine zweispännige Fuhrfron mit zwei Gulden, eine einspännige mit einem
Gulden und eine Handfron mir dem damaligen Taglohn, das waren 26 Kreuzer, anzusetzen
waren. Davon waren bei den Fuhrfronen 3/10 und bei den Handfronen die Hälfte
abzuziehen, danach die Gegenleistungen mit 16 bzw. 14 Kreuzern in Anrechnung zu
bringen.

Nach diesem Berechnungsverfahren erbrachten die Handdienste keinen Wert, die Spanndienste
einen jährlichen Ertrag von 61 Gulden und 48 Kreuzern. Das Ablösungskapital betrug
das Zwölffache, 741 Gulden und 36 Kreuzer, davon hatten die Staatskasse und die Gemeinde
je die Hälfte zu übernehmen.

Mit diesem Ergebnis fühlte sich Graf von Hennin »sehr geschädigt«, dennoch unterwarf
er sich dem Urteil, vor allem wegen der ȟblen Aussichten, die mir als Grundherrn bei der
dermaligen trüben Konstellation ohnehin bevorstünden«, wie er am 12. Mai 1848 an die
Hof-Domänen-Kammer schrieb. Diese ordnete noch im selben Monat die Auszahlung ihres
Anteils und der angelaufenen Zinsen an; ob die Gemeinde jemals ihren Beitrag entrichtet
hat, ist aus den Archivunterlagen der Herrschaft nicht zu ersehen.

Die Zehnten

In die Zehnterträge im Hecklinger Bann teilten sich mehrere. Der Grundherrschaft gehörten
der volle Häldele-Zehnte, also der kleine, der große und der Weinzehnte im sogenannten
Häldele, dazu der Weinzehnte von den ehemaligen Rippoldsauer Gütern. Außerdem
besaß sie zwei Drittel des Krebszehnten, so hieß der große Zehnte eines im Kenzinger und
im Riegeler Bann gelegenen Distrikts. Ein Drittel des Krebszehnten floß vor der Säkularisation
dem St. Margaretenstift in Waldkirch, danach dem badischen Staat zu.

Den weitaus größten Anteil hatte der Pfarrer, nämlich vom ganzen übrigen Gebiet den kleinen
Zehnten und zwei Drittel des großen und des Weinzehnten, das restliche Drittel ging
an die großherzogliche Domänekasse. Außerdem gehörte ihm der große Zehnte von den
Rippoldsauer Gütern. Seit den zwanziger Jahren stand schließlich der Gemeinde der
Zehntertrag von den herrschaftlichen Feldern zu, wenn diese verpachtet waren.

Ein erbitterter Streit um Zehntrechte entbrannte in Hecklingen noch vor dem Erlaß des
Ablösungsgesetzes, und zwar zwischen Pfarrer und Gemeinde. Graf von Hennin, der seine
Herrschaft in einem »wahrhaft anarchischen und rechtlosen Zustand» wähnte, ergriff zugunsten
des Pfarrers Partei. Was war geschehen?

Seit Beginn des Jahrhunderts hatten die Pfarrer den ihnen zustehenden kleinen Zehnten
nicht mehr mit allem Nachdruck eingezogen, woraus die Bauern allmählich das Recht ableiteten
, ihn nach eigenem Gutdünken zu bemessen. Pfarrer Dischinger, der 1821 die Pfarrei
übernahm, führte Klage dagegen und erwirkte auch ein Urteil des Bezirksamtes Kenzin-
gen zu seinen Gunsten. Die Gemeinde setzte den Rechtsstreit in der nächsten Instanz fort,
versuchte aber gleichzeitig, durch einen Boykott des Gottesdienstes den Pfarrer zum Nachgeben
zu zwingen. Man drohte jenen, die weiterhin in Hecklingen zur Kirche gehen wollten
, »mit Mißhandlungen und Einwerfung der Fenster« und beließ es in einigen Fällen
wohl auch nicht bei der Androhung. Jedenfalls sah sich Graf von Hennin als Patronatsherr
und wohl auch aus grundsätzlichen Erwägungen gezwungen, bei der Behörde Anzeige zu
erstatten und sie zu ersuchen, die Hecklinger von ihrem »unanständigen, eigenmächtigen
und trotzigen Betragen« abzubringen. Das Direktorium des Dreisamkreises (Freiburg) war
offensichtlich um eine unparteiische Position bemüht und nicht willens, gleich schweres
Geschütz aufzufahren. Allerdings wollte es erst dann auf einen gütlichen Ausgleich hinwir-

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