Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 169
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Für die Betrauung mit diesem Amt zahlten sie der Herrschaft jährlich zusammen um die
zwölf Gulden. An Einnahmen flössen ihnen von jedem Saum sechs Kreuzer Trägerlohn
und von jeder verkauften Partie zwei Maas, die »Weinstichermaas«, zu, die von Verkäufer
und Käufer mit je einer Maas bestritten wurde.

Bei Verkäufen aus dem herrschaftlichen Keller erhielten die Sticher nur den Beitrag des
Käufers. Auch andere Dienste, etwa das Einziehen des Trottweins oder der Weinbodenzinsen
, hatten sie der Herrschaft unentgeltlich zu leisten.

Mit dieser Regelung scheinen die Beteiligten im großen und ganzen zufrieden gewesen zu
sein, war man doch bei einem Geschäft vor Übervorteilung geschützt und vor Streitigkeiten
sicher. Als 1836 den Gemeinden freigestellt wurde, dieses Amt abzuschaffen, beließ
man es in Hecklingen bei dem gewohnten Verfahren.

Erst ein Jahrzehnt später, am Vorabend der Revolution, begann man, sich über dieses herrschaftliche
Recht hinwegzusetzen. Als erster weigerte sich Altbürgermeister Jakob Fort-
wängler 1846, nach dem Urteil des Grafen »ein großer Feind der grundherrlichen Rechte«,
die Weinsticher in seinen Keller zu lassen, ein Jahr zuvor habe er schon seinen verkauften
Wein »heimlicherweise« selbst getragen. Der Graf zeigte sich bereit, die Ausübung seines
Rechts der Gemeinde gegen eine »angemessene Entschädigung« zu überlassen und bat das
Bezirksamt Kenzingen, bei dieser entsprechend vorstellig zu werden. Der Gemeinderat gab
umgehend Bescheid, nämlich daß er von einem solchen herrschaftlichen Recht nichts wisse
und es seit der Einführung geeichter Fässer auch für überflüssig halte, weil jeder Käufer
seinen Wein selbst abmessen könne. Wolle die Herrschaft das »Bannrecht bezüglich des
Weinsticheramtes in Anspruch nehmen«, so schloß sie ihre Antwort, »so mag sie dieser-
halb eine förmliche Klage gegen die Gemeinde anstellen«. Es ist wahrscheinlich, daß die
Gemeinderäte die Einrichtung des Weinsticheramtes wider besseres Wissen geleugnet haben
, ihre Stellungnahme grenzte nach Ansicht des Grafen »an Unverschämtheit«. Dennoch
, auch die erneut angerufene Behörde konnte ihm nur raten, den Rechtsweg zu begehen
. Da die Verordnung von 1836 jedoch besagte, daß »niemand mehr gegen seinen Willen
gebunden sein« solle, bei Weinverkäufen einen Weinsticher hinzuzuziehen, waren die Aussichten
eines Rechtsstreits für die Herrschaft nicht ermutigend. Es darf deshalb angenommen
werden, daß Peter von Hennin, ohne vor Gericht zu klagen, auch den Verlust dieser
Einnahmequelle hingenommen hat.

Die Jagd- und Fischereirechte

Die Ablösung der Jagdgerechtigkeit verlief problemlos. Die Hecklinger Gemarkung umfaßte
1012 Morgen, auf dem weitaus größten Teil davon, auf 889 1/2 Morgen, war die
Grundherrschaft jagdberechtigt, auf 182 1/2 Morgen stand die Jagd dem Staate zu. Die
Grafen von Hennin hatten ihren Teil gegen 24 Gulden jährlich verpachtet, ihre letzten
Pächter waren drei Herren aus Kenzingen, nämlich Hermann Arnitz, der städtische Rentmeister
Kaiser und der Dekan und Stadtpfarrer Dischler. Gemäß dem Jagdgesetz und der
entsprechenden Vollzugsverordnung vom Dezember 1850 war das Jagdrecht in Hecklingen
mit acht Kreuzern je Morgen abzulösen, das Ablösungskapitel und die Zinsen ab dem 1.
Februar 1851 waren mit dem nun der Gemeinde zukommenden Pachtzins zu bezahlen. Der
Anteil der Herrschaft belief sich auf 110 Gulden und 36 Kreuzer.

Ausübung und Ablösung der Fischgerechtigkeit in der Elz führten indessen zu einer Reihe
von Streitigkeiten. Noch verhältnismäßig einfach war die Frage der Fischereigrenze zu lösen
, die vom Domäneamt 1821 aufgeworfen worden war, welches die Gemarkunggrenze
zwischen Riegel und Hecklingen auch als Fischereigrenze angesehen haben wollte. Die
Grundherrschaft jedoch beanspruchte das Fischereirecht bis zum Riegeler Wald, dem »sogenannten
Jechtenholz«, räumte allerdings ein, daß der Abschnitt oberhalb des Mühlen-

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