Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 170
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wehrs an Riegeler und nicht an Hecklinger Fischer verpachtet gewesen sei. 1822 kam man
überein, das strittige Stück zu teilen.

Sehr viel länger dauerte der Streit zwischen der Grundherrschaft und der Gemeinde Mecklingen
wegen der »Reezhühner«. Ein Reezhuhn war, nach den Urbaren, von jedem abzugeben
, der Hanf zum Reezen (Rösten) in die Elz legen wollte; in jüngerer Zeit wurde die Abgabe
in Geld entrichtet, von Ortsansässigen zehn Kreuzer, von Fremden das Doppelte. Zu
Beginn der 20er Jahre wurde die Gebühr für die Ortsfremden auf 12 - 15 Kreuzer ermäßigt,
offenbar wollte die Herrschaft mehr Benutzer aus den umliegenden Orten gewinnen. Dies
brachte die Gemeinde auf den Plan, die ebenfalls ihren Anteil an den Einnahmen haben
wollte. Da ihr ein Teil der Wiesen entlang der Elz und die Wege und Brücken dort gehörten,
forderte sie für deren Benutzung von den Fremden einen Beitrag von einem halben Kreuzer
je »Neunling«, also für je neun Bündel Hanf. Dadurch sah sich der Graf in seinen Rechten
beeinträchtigt, wiederum wandte er sich an die Behörde, um seine Interessen zu wahren.
Das Hin und Her der Auseinandersetzungen dauerte über anderthalb Jahrzehnte. Am 2.
September 1840 schließlich entschied das Bezirksamt Kenzingen, daß die Wasserrechte
dem Grafen, die Rechte an den Allmendwiesen aber der Gemeinde gehörten; die Erhebung
eines »Steg- und Brückengeldes« wurde der Gemeinde jedoch ausdrücklich untersagt. Mit
diesem Urteil war aber der Streit nicht beendigt. Jetzt wies die Herrschaft ihre Hecklinger
Bauern an, den Hanf von den Gemeindewiesen aus einzulegen und ihn darauf auch zu
trocknen; das ihr gehörende Gelände durfte nur noch von den Ortsfremden benutzt werden
. Dagegen erhob die Gemeinde wiederum Einspruch; aus den Unterlagen ist aber nicht
zu ersehen, welchen Erfolg sie damit hatte.

Eine letzte Erwähnung findet der Streitpunkt anfangs der 50er Jahre des 19. Jahrhunderts,
als die Fischereirechte abgelöst wurden. Neben dem Pachtzins von 25 Gulden jährlich wollte
die Herrschaft auch 60 - 80 Kreuzer jährlicher Einnahmen aus der Hanfreeze in Anrechnung
bringen. Da die Benutzungsgebühr der Ortsfremden mittlerweile dem Pächter des
Fischwassers überlassen worden war, kann leicht festgestellt werden, daß um die Jahrhundertmitte
in Hecklingen nur noch sechs bis acht Bauern den Hanfanbau betrieben. Auch
wenn die Abgabe jetzt keine nennenswerte Belastung mehr bedeutete, die Gemeinde beharrte
auf ihrem Standpunkt: Unter Hinweis auf die Urkunde von 1751 bestritt sie im Februar
1852 der Herrschaft das Recht, überhaupt ein Reezhuhn zu fordern.

Als im Mai 1854 die Fischereirechte mit 297 Gulden und 36 Kreuzer abgelöst wurden, entsprach
das Rentenkapital von 24 Gulden und 48 Kreuzern fast genau dem jährliche Pachtzins
für das Fischwasser, die Abgabe des Reezhuhns blieb also unberücksichtigt. Im übrigen
kam auch diese Ablösung nicht ohne Auseinandersetzungen zustande. Als im April
1848 »sämtliche Jagd- und Fischereirechte« aufgehoben wurden, versuchte der Graf mit
der Behauptung, seine Fischereigerechtigkeit sei von privatrechtlichem Charakter, deren
Verlust abzuwenden. Die Gemeinden Hecklingen und Riegel hingegen verpachteten unter
Berufung auf die neue Rechtsanlage die Elz in ihrem jeweiligen Bann nun selbst. Letztlich
kam dann aber das Gesetz von 1835 zur Anwendung, das zum Bau des Leopolds-Kanals
erlassen worden war. Darin war bestimmt, daß »das neue Flußbett samt den Dämmen«
dem Staate, das alte Flußbett, die Elz also, dagegen der »Konkurrentschaft«, d.h. den am
Bau des Kanals beteiligten 16 Gemeinden gehören solle. Die Gesamtheit dieser Gemeinden
erhielt die Fischereirechte, aus ihrer Kasse wurde die Ablösungssumme bezahlt.

Abzugsgeld und Bürgereinkaufsgeld

Nach dem Urbar von 1575 mußte von jedem Vermögen, das »aus dem Dorf, hinter andere
Herrschaften« gebracht wurde, der zehnte Teil als Abzugsgeld hinterlassen werden. 1717
wurde der Satz für dasjenige Gut, das »unter das höchstlöbliche Erzhaus von Österreich«

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