Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 171
(PDF, 52 MB)
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zog, auf den zwanzigsten Teil ermäßigt. Wie aus einem Verzeichnis der von 1779 bis 1808
eingenommenen Abzugsgelder zu ersehen ist, galten diese Sätze fast ausnahmslos bis zur
Gründung des Großherzogtums Baden. 1781 z.B. bezahlte Johannes Schleer, Bürger in
Heimbach, für Güter, die von seiner Frau in Hecklingen für 328 Gulden verkauft wurden,
rund 16 1/2 Gulden als Abzugsgeld, 5% entrichtete auch Johann Baptist Arnitz für 1100
Gulden, die er »seiner mit dem Sternen wirt zu Waldkirch verheirateten Tochter Franziska«
als Heiratsgut gegeben hatte; auch die Vermögensabgänge nach Kenzingen, Riegel und
Freiburg geschahen zu diesen Bedingungen. Wer jedoch eine Barschaft nach Malterdingen
, nach Grafenhausen, Mahlberg oder Kappel am Rhein verbrachte, hatte 10% des weggebrachten
Vermögens zu bezahlen, ebenso diejenigen, die in ein fremdes Land, nach Luxemburg
etwa oder nach Ungarn, zogen. Insgesamt nahm die Herrschaft in den oben genannten
drei Jahrzehnten etwas über 2500 Gulden an Abzugsgeldern ein.

Nach der Gewährung der Freizügigkeit im Großherzogtum und, etwa ein Jahrzehnt später,
in den Staaten des Deutschen Bundes wurde das Abzugsgeld nur noch von denjenigen erhoben
, die nach Amerika oder Ungarn auswanderten. Von 1817 bis 1843 waren es 15 abgabepflichtige
Personen, 14 davon versuchten ihr Glück in der Neuen Welt. Mit einer Ausnahme
gehörten sie alle zum ärmeren Teil der Bevölkerung, im Durchschnitt lag das Abzugsgeld
unter 40 Gulden, das Vermögen des einzelnen Auswanderers, bzw. einer
auswandernden Familie also unter 400 Gulden. Die besagte Ausnahme machte Josef
Schindler, er führte, als er 1837 nach Übersee reiste, ein Vermögen im Wert von 2000 Gulden
mit sich; entsprechend groß wird die Zufriedenheit gewesen sein, mit der die herrschaftliche
Verwaltung sein Abzugsgeld von 200 Gulden in Empfang nahm. Insgesamt beliefen
sich die bezahlten Beträge im genannten Zeitraum auf etwas über 776 Gulden.

Die Ablösesumme wurde aufgrund der von 1825 bis 1844 eingenommenen Abzugsgelder
ermittelt, in Hecklingen waren es rund 438 Gulden. Im gleichen Zeitraum wurden 472 Gulden
als Bürgereinkaufsgeld eingezogen, beide Posten zusammen ergaben ein Entschädigungskapital
von rund 456 Gulden, das Ende 1853 vom Staat ausbezahlt wurde.

Das Bürgereinkaufsgeld war, wie auch der Name besagt, der Kaufpreis für das Bürgerrecht
. Beim Erwerb der Herrschaft durch die Familie von Hennin 1774 betrug es 100 Gulden
für jeden »neu aufgenommenen Bürger« und für jede »eingeheiratete Weibsperson«,
und zwar unabhängig vom jeweiligen Vermögensstand; nach der Bildung des Großherzogtums
wurde der Betrag für Inländerinnen auf vier Gulden ermäßigt, ärmeren Bewerbern
wurden auch Nachlässe bis zu 50 Gulden gewährt. Nach einer von der Grundherrschaft
für 1807-1845 erstellten Liste sind in diesen knapp vier Jahrzehnten elf auswärtige Männer
in Hecklingen zum Bürgerrecht zugelassen worden, in derselben Zeit verheirateten sich
über 40 Mädchen von auswärts in Hecklingen, zwei davon aus der Schweiz, zwei aus Württemberg
, alle anderen kamen aus Baden, die meisten vermutlich aus der Umgebung Hecklingens
.

Die Grundzinsen

Neben dem Frondienst war der vom untertänigen Bauern aufzubringende Grundzins (Bodenzins
, Gült) das eigentliche Merkmal einer Grundherrschaft. Ursprünglich erhob ihn
der Eigentümer von Grund und Boden, der Grundherr als Entgelt dafür, daß er einem anderen
eigenen Besitz zur Nutznießung überließ. Im Laufe der Zeit gingen die Eigentümerrechte
auf den Nutznießer über, jetzt konnte er das ihm überlassene Grundstück vererben
oder verkaufen, die auf diesem lastende Pflichtigkeit blieb jedoch erhalten. Nicht zuletzt
sorgten die Grundherren selbst dafür, indem sie im Abstand von einer oder zwei Generationen
das Verzeichnis der Zinsen erneuern ließen, wobei die Beschreibung der Grundstücke

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