Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 172
(PDF, 52 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1988-7-8/0174
und der Umfang der Zinsen meist beibehalten werden konnten, die Namen der Besitzer
aber auf den neuen Stand gebracht wurden. In Hecklingen erfolgte die letzte »Renovation«
1830 durch den »Bereinigungs-Kommissär« Johann Adam Greschbach, sie umfaßte die
»Geld-, Kappen- und Hühnerzinse sowie auch Korn- und Haberbodenzinse« und die Weinbodenzinse
. Diese Abgaben wurden jährlich auf Martini entrichtet, die nach dem Wert von
Kapaunen und Hühnern bemessenen mittlerweile in Geld.

Anlaß für die Ablösung war die Absicht der Grafen Albert und Rudolf von Hennin, 1862
eine weitere »Bereinigung« vornehmen zu lassen. Die Pflichtigen, deren Zustimmung man
dazu benötigte, wollten diese Rechte hingegen jetzt nicht mehr bereinigt, sondern abgelöst
haben; sie hatten sich schon im Herbst 1859 darüber beschwert, daß die grundherrliche
Verwaltung beim Einzug des Weinzinses »selbst die kleinsten Quantitäten nur in dem Büt-
tich und nicht mit der Stütze und Glas« messe; die dabei entstandenen Ungenauigkeiten
waren offensichtlich zu ihren Lasten gegangen. Mit der Ablösung konnte man solche ärgerlichen
Vorkommnisse aus der Welt schaffen. Bei ihrer ersten Zusammenkunft Ende Mai
1862 hatten sie sich auch schon über einige wichtige Bedingungen geeinigt, unter denen
die Ablösung zu geschehen hätte: Daß sie nicht mehr als den löfachen Betrag zu zahlen
hätten, daß ihnen für die Begleichung der größeren Summen eine Frist bis zu zehn Jahren
zugestanden und daß die Kosten der Durchführung von den beiden Parteien je zur Hälfte
übernommen würden. Als ihre Vertreter wählten sie »Altrat und Handelsmann« Silvester
Schleer und die Landwirte Mathäus Müller und Xaver Herr; mit dem für die Abwicklung
»vorgeschlagenen Bereinigungs-Kommissär« Greschbach, demselben, der die Erneuerung
von 1830 besorgt hatte, erklärten sie sich einverstanden.

Im August des gleichen Jahres wurde weiterhin beschlossen, das Verzeichnis von 1830 als
Grundlage zu nehmen und die Preise der Naturalien nach dem Durchschnittswert von
1780-1790 festzusetzen, der Naturalbezug sollte mit Martini 1861 beendet, das Ablösungsgeschäft
Martini 1862 abgeschlossen sein.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Ablösung - sie wurden schon 1820 geschaffen
- konnten die Grafen schwerlich ihre Zustimmung verweigern. Bevor sie ihr Einverständnis
erklärten, mußten sie sich allerdings noch ihres Altverwalters Kißling erwehren, der alles
daransetzte, um selbst den Auftrag zur Abwicklung zu erhalten. Im Oktober schließlich
bestätigten auch die Grafen von Hennin die Beauftragung Greschbachs, als Entlohnung
wurden neuen Kreuzer »je Item« (lat. ebenso) vereinbart. Offen ließ man dabei, ob ein
»Item«, ein Posten im Verzeichnis also, je Grundstück oder je betroffener Person zu zählen
sei, eine Unterlassung, die zu neuen Spannungen führte. Der weiterhin als Ratgeber der
Grundherren emsig tätige Kißling bestärkte diese darin, bei der Berechnung des Honorars
nur von der wesentlich geringeren Zahl der genannten Personen auszugehen. Briefe wurden
gewechselt, Behörden angeschrieben, Greschbach zuletzt auf den Rechtsweg verwiesen
. In einem Schreiben an die Herrschaft vom Juni 1863 zeigte er sich sehr betroffen über
den »geringen Dank», den ihm diese für das »glücklich und richtig besorgte» Geschäft
entgegenbringe.

In der Tat hatte er noch im Dezember 1862 die Ablösungsberechnungen zu Ende gebracht.
Danach erhielten die Grafen von Hennin 5949 Gulden und 32 Kreuzer als Ablösung der
Bodenzinsen. Diese Summe setzte sich aus den folgenden hier gerundeten Teilbeträgen zusammen
: 546 Gulden für die Geldbodenzinsen, 1351 Gulden Roggenbodenzins, 233 Gulden
Haferbodenzins und 3819 Gulden Weinbodenzins. Der Geldwert wurde bei einem
Preis von sieben Gulden und zwölf Kreuzer je Malter (1501) Roggen, drei Gulden 43 Kreuzer
je Malter Hafer und siebeneinhalb Gulden je Ohm Wein (1501) ermittelt. Etwa 500 Gulden
hatte die Herrschaft schon vor 1860 aus vereinzelten Zinsablösungen erhalten, im ganzen
wurde sie also bei der Aufhebung ihres letzten grundherrlichen Rechts mit knapp 6500
Gulden entschädigt.

172


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1988-7-8/0174