Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 242
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1747 Reichsgraf Christof Anton v. Schauenburg verkauft an Anton Herrmann,

Bürger zu Hecklingen, seinen »im Dorff Hecklingen situierten Freyhof
und Würtshauß zu drey Haasen samt dazugehörigen Scheuern«.

1750 Übergabe des Dorfes Hecklingen durch den Grafen Christof Anton v.

Schauenburg an Herrn v. Grechtler, Entlassung der Untertanen von allen
Pflichten und Schuldigkeiten und Überweisung an den letzteren als ihre
nunmehrige Obrigkeit und Herrschaft.

1774 Übernahme der Herrschaft Lichteneck durch Carl Anton Graf v. Hennin.

1776 Graf Carl v. Hennin erbaut das »Untere Schloß«.

1804 Im Namen des Konstanzer Bischofs Karl Theodor Freiherr v. Dalberg gestattet
der Generalvikar Ignaz Heinrich Freiherr v. Wessenberg, daß Graf
Peter v. Hennin in einem besonderen Raum seines Schlosses zu Hecklingen
an einem vom Bischof konsekrierten Altar die Messe lesen läßt.

1834 Gemeinderat und Bürgerausschuß erlassen eine Holzordnung für den

Hochwald und den Fohrenwald:

»Um den vielen Waldfrevlern, die trotz aller Aufsicht des Bannwarts dennoch
so häufig vorfallen, vorzubeugen, wird einstimmig vorgeschrieben
und angeordnet:

1. Jeden Mittwoch darf unter Aufsicht des Bannwarts im Hochwald geholzt
werden. Jedes Betreten des Waldes eines anderen Tages wird als
Forstfrevel angesehen und als solcher der Forstbehörde angezeigt.

2. Jede Woche einmal, und zwar am Freitag, wird unter der nämlichen
Aufsicht des Bannwartes das Holzen im Fohrenwald gestattet.«

1836 Bau des »Oberen Schlosses« durch Oberzollinspektor Haberer.

1840 Verfügung der Großherzogl. Bezirksforstei Kenzingen:

»Mit dem 1. Mai tritt Waldschluß ein, und es hören von demselben bis
zum 1. September auch die Holztage auf. Alle diejenigen, welche in
dieser Zeit den Wald betreten, werden, wenn sie sich nicht mit einem
besonderen Berufe ausweisen können, gesetzlich bestraft«.
1847 Der Gemeinderat beschließt den Bau eines neuen Rathauses.

Der Bürgerausschuß bestätigt mit 83 von 127 Stimmen den Gemeinderatsbeschluß
.

1854 Holzabgaben (Waldlast):

Die Gemeinde ist privatrechtlich verpflichtet, aus ihren Waldungen
Holz abzugeben:

1. der hiesigen Pfarrei jährlich 1 Klafter Holz und 25 Stück Wellen.

2. Einem jeweiligen Hauptlehrer dahier 3 Klafter Holz, wovon die Gemeinde
den Holzmacherlohn und den Fuhrlohn bis vor dessen Haus
zahlen muß.

3. Einem jeweiligen Stubenwirt (heute Adlerwirt) dahier 1/2 Klafter Holz
und durchschnittlich 12 Wellen.

1869 Auswanderungen nach Amerika (USA)

Die Auswanderung mußte über das örtliche Bürgermeisteramt beim Großherzogl
. Bad. Bezirksamt beantragt werden. Für etwaige Schulden oder
sonstige Verbindlichkeiten des »Bittstellers« hatten zwei Bürgen durch Unterschriften
zu haften. Junge Männer mußten erklären, daß sie sich durch
die Auswanderung dem Wehrdienst nicht entziehen wollen. Wurde der Antrag
vom Großherzogl. Bad. Bezirksamt und von der Großherzogl. Kreis-
Ersatz-Kommission genehmigt, erhielt der Auswanderer eine Entlassungs-

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