Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
21., 22. und 23. Jahrgang.2001-2003
Seite: 27
(PDF, 49 MB)
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Wo die geschichtliche Überlieferung in einer solchen Dichte vorhanden bzw. ablesbar ist wie
in Kenzingen, besteht an der Erhaltung der Altstadt ein besonderes öffentliches Interesse. Dies
gilt nicht nur für die Besucher, sondern vor allem für die Bürger selbst, die Eigentümer und
Bewohner. Sie sind mit ihrer Stadt verbunden und schätzen das überlieferte Stadtgefüge. Es ist
ihr Verdienst, dass man die historische Substanz heute noch in diesem Umfang vorfindet. Der
Schutz der Gesamtanlage und die fachliche Beratung durch die Denkmalbehörden tragen mit
dazu bei, dass dieses bedeutende Erbe auch bei notwendigen Veränderungen und Entwicklungen
bewahrt und möglichst ungeschmälert weitergegeben wird.

Was ist geschützt?

Geschützt ist das überlieferte Erscheinungsbild der Gesamtanlage mit allen Bestandteilen und
Merkmalen, die zu ihrem erhaltenswerten Bild beitragen. Dazu zählen nicht nur Gebäude und
sonstige bauliche Anlagen, sondern auch unbebaute Grundstücksflächen wie Straßen und
Plätze, Höfe und Gärten.

Bei Gebäuden umfasst der Gesamtanlagenschutz nur die von außen sichtbaren Teile. Kulturdenkmale
sind darüber hinaus auch im Innern geschützt (Raumstrukturen, historische Ausstattung
usw.).

Wofür ist eine Abstimmung erforderlich?

In der Altstadt ist bei allen geplanten Maßnahmen - unabhängig davon ob sie einer Baugenehmigung
bedürfen oder nicht - vorab zu prüfen, welche Auswirkungen sie auf das
geschützte Stadtbild hätten. Da an der Erhaltung der Gesamtanlage ein besonderes öffentliches
Interesse besteht, ist hier in höherem Maße Rücksicht auf das Stadtbild zu nehmen als außerhalb.
Dies gilt besonders für den Umbau und Neubau von Gebäuden. Vor allem die Lage des
Baukörpers auf dem Grundstück, seine Stellung zur Straße (Giebel- bzw. Traufstellung), seine
Breite und Höhe, die Dachform und die Fassadengliederung haben unmittelbare Auswirkungen
auf das Stadtbild. Maßstab für die Beurteilung des Vorhabens ist der überlieferte Bestand
an dieser Stelle bzw. in der unmittelbaren Nachbarschaft. Charakteristische Details wie handwerklich
gearbeitete hölzerne Türen und Tore, mehrflüglige Holzfenster, Fenstergewände und
Klappläden oder die traditionelle Dachdeckung mit Biberschwanzziegeln sind wichtige Merkmale
des Stadtbildes, die beibehalten werden sollten (Abb. 16-19). Schon kleine Veränderungen
können erhebliche Auswirkungen haben, vor allem wenn sie wiederholt oder gehäuft
auftreten, so z.B. grelle Fassadenfarben, Eingangstüren und Fenster aus Kunststoff, ungegliederte
Glasflächen, Dachflächenfenster u. ä. Oft kann durch eine traditionelle Bauausführung
die Beeinträchtigung vermieden werden, ohne dass höhere Kosten entstehen.

Wie erfolgt das Genehmigungsverfahren?

Genehmigungsbehörde ist die Untere Denkmalschutzbehörde. Sie entscheidet unter Beteiligung
der Gemeinde und des Landesdenkmalamtes. Soweit erforderlich, wird die geplante
Maßnahme mit dem Bauherrn im Rahmen eines Ortstermins besprochen. Das Vorhaben wird
genehmigt, wenn es die wesentlichen Merkmale des Stadtbilds an dieser Stelle berücksichtigt
bzw. "wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend
beeinträchtigen würde" (§19 DSchG).

Welche finanziellen Vorteile hat der Eigentümer?

Bei bestehenden Gebäuden können Maßnahmen erhöht steuerlich abgesetzt werden, wenn sie
zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sind. Dies
gilt auch für Gebäude, die nicht Kulturdenkmale sind. Bei Zuschussanträgen für Maßnahmen
zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen wird Objekten, die in einer geschützten
Gesamtanlage liegen, eine höhere Priorität zuerkannt als Kulturdenkmalen außerhalb.

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