Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
21., 22. und 23. Jahrgang.2001-2003
Seite: 104
(PDF, 49 MB)
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Handschrift ebenso wie der barocke, in der Gedankenführung trotzdem kohärente und präzise
Protokollstil von Stadtschreiber Reichlin.

Für den städtischen Haushalt, in dem die Erlöse aus Holzverkäufen vermutlich nicht den
kleinsten Aktivposten bildeten, bedeutete die kostenlose Überlassung einer solchen Menge von
Bauholz im Jahr 1670, zu einem Zeitpunkt, zu dem die städtischen Finanzen wegen des
Wiederaufbaus des Rathauses bis zum äußersten angespannt waren, im Geldwert sicherlich
einen nicht geringen Einnahmeausfall. In welchen Dimensionen sich dieser bewegte, zeigt der
Ratsbescheid vom 22. Oktober 1667, ein Jahr vor Beginn des Rathauswiederaufbaus. Damals
wurde, wohl zur Finanzierung der Baukosten, der Verkauf einer nicht genannten, aber sicherlich
nicht geringen Menge großer Kiefern an den Straßburger Kaufherrn Würtz geregelt. Dabei
dürfte die Formulierung im Ratsprotokoll „...ist der Stumpen grob [groß] Foren holtz per 2/7.
[Gulden] reichs valuta verwilliget "a - auch angesichts des ausgehandelten Preises - m.E. nicht
so aufzufassen sein, dass dem Handelsherrn zum genannten Stückpreis nur die für die Herstellung
von Kienspänen und Kienfackeln benötigten Kiefernstümpfe verkauft wurden. Denn dies
hätte bedeutet, dass das Kienholz entweder mit Frachtgespannen auf dem Landweg nach Straßburg
hätte transportiert werden müssen - angesichts der Ladung wahrscheinlich ein sehr unrentables
Geschäft - oder per Schiff über Elz und Rhein, was aber ebenfalls zusätzliche Frachtkosten
verursacht haben würde. Vielmehr dürfte die zitierte Formulierung so zu verstehen sein,
dass dem Straßburger Holzhändler ein bestimmtes Einschlaggebiet im städtischen Wald angewiesen
wurde, das er von seinen mitgebrachten Holzknechten komplett abholzen ließ, und er
dann mit der Stadt nach den zurückbleibenden Kiefernstümpfen abrechnete. Die groß („grob")
gewachsenen Stämme wurden auf der Elz und auf dem Rhein nach Straßburg geflößt, wo sie
Handelsherr Würtz möglicherweise auf dem dortigen, bedeutenden Holzmarkt für den französischen
Bedarf verkaufte64. Vielleicht wurden die kapitalen Kiefernstämme als bevorzugtes
Holz für Schiffsmasten aber auch von Straßburg aus weiter rheinabwärts verflößt, bis nach
Holland, das als aufstrebende Kolonial- und Handelsmacht mit geringen eigenen Waldressourcen
einen riesigen Bedarf an Schiffsbauholz für seine Handels- und Kriegsflotte hatte und
damals gerade mit England seinen zweiten Seekrieg (1665-1667) ausfocht.

Auch wenn die Stadt beim Holzverkauf an die eigenen Bürger und Hintersassen vielleicht
einen günstigeren Preis ansetzte, als beim stärker gewinnorientierten Verkauf an den Straßburger
Kaufmann, lässt sich doch eine Vorstellung vom Geldwert des Bauholzgeschenks an den
Stadtschreiber und damit vom nicht gerade geringen Einnahmeausfall für den städtischen
Haushalt gewinnen. Die angeführten Beispiele geben eine Vorstellung davon, vor welch
schwierigen Entscheidungen der Rat in jenen Jahren bei der Abwägung zwischen einer
gewinnorientierten Waldnutzung im Interesse des städtischen Haushalts und einer, modern
gesprochen, dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichteten Bestandspflege vor dem Hintergrund
des komplizierten Interessengeflechts in der Stadt oftmals gestanden haben muss.

Schon vor der endgültigen Herstellung der städtischen Brunnen hatte der kleine, seit Kriegszeiten
in der Stadt ansässige Franziskanerkonvent im Oktober 1656 beim Rat schriftlich die
Bitte eingereicht, „von dem negsten bronnen bey der lauben auß biß in daz künftig [zu] er-
bawendte ordens Closter" eine Trinkwasserzuleitung einrichten zu dürfen. Diese Bitte wurde
dahingehend beschieden, dass die Wasserabgabe an die Mönche so lange erlaubt sein sollte,
"so lang soliche erpettene waßer auslaithung der gemeinen Statt brönnen ahn Ihrem volkhom-
menen lauff kein mangel oder schmelerung sein würdet, Für eins: Fürs andere so solle Einem
Ehrsamen Rath zue Ewigen Zeiten vorständig vnndt ohnbenommen sein, soliche waßers ver-
ginstigung nach beliben zue schmälern oder gantzlichen widerumb ahn sich zue zihen, ohne
mannigliches Einreeden oder Verhinderung. Wie dan Ersagter Rath soliches Waßer änderst
nicht bewilliget, alls daz deßen disparition, revocation, Proprietät vndt aigenschafft Ime In
Ewikheit bevorstehen [zustehen] vnndt verpleyben solle"65 - einer Entfremdung oder „Privati-

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