Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
21., 22. und 23. Jahrgang.2001-2003
Seite: 120
(PDF, 49 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2003-21-23/0122
Der Ausdruck "'Rathsbeschaidf z.B. in StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 15.3.1671.
So die Formulierung in StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 18.2.1668, fol. 181 v. In der deutschen
Fassung des Stadtrechts heißt es sinngemäß: "Auch soll man wissen, wenn ein Bürger zu Ken-
zingen stirbt, dann sollen ihn seine Ehefrau und ihre Kinder ohne alle Widerrede in allem hinterlasse-
nen, liegenden oder fahrenden Gut beerben. Sollte aber geschehen, dass ein Bürger zu Kenzingen ohne
rechten Erben stürbe, so sollen die geschworenen Ratsleute der Stadt Kenzingen alles liegende oder
fahrende Gut, das der verstorbene Bürger hinterlassen hat, in ihre Gewalt nehmen und ein Jahr lang in
guter und sicherer Hut behalten. Und das darum, dass, wenn innerhalb dieses Jahres jemand käme, der
beweisen würde, dass er des verstorbenen Bürgers rechtmäßiger Erbe wäre, man ihm dann ohne alle
Widerrede und Minderung alle vom Verstorbenen hinterlassenen, liegenden und fahrenden Güter übergebe
. Sollte aber innerhalb dieses Jahres niemand das Erbe ansprechen, soll man ein Drittel des Erbes
um des Verstorbenen Seelenheil willen an die Armen geben, ein Drittel für städtische Baumaßnahmen
verwenden und das letzte Drittel an den edlen Herrn von Osenberg oder wer dann Stadtherr ist, geben."
Der Originaltext bei Treffeisen, Jürgen, Kenzingen - Altenkenzingen. Zum Verhältnis von Stadt und
vorstädtischer Siedlung während des Mittelalters, in: Zeitschrift des Breisgau-Geschichtsvereins
("Schau-ins-Land") 105 (1986), S. 135-163, hier S. 161.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 12.5.1674.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 20.11.1666.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 24.3.1668.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 16.4.1669.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 3.3.1673.

Bader, Karl Siegfried, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, zweiter Teil: Dorfgenossenschaft
und Dorfgemeinde, Köln, Graz 1962, S. 51 f.

StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 18.2.1668. Michel Ferber wurde am 5.6.1656 ins Bürgerrecht
aufgenommen und ist am 1.2.1668 als Löwenwirt genannt; am 17.8.1669 verkaufte seine Witwe
die Wirtschaft für 400 Gulden (die Daten beziehen sich auf die entsprechenden Protokolle in StadtAKenz
[wie Anm. 19]). Wegen der zeitlichen Nähe zwischen seiner Nennung als Löwenwirt und seiner
Ansprache des Zugrechts ist denkbar, dass sich das Gasthaus „Zum Löwen" ebenfalls in der Brotgasse
befand, jedoch mit Sicherheit nicht am Standort des heutigen, gleichnamigen Gasthauses beim Bahnhof
, das außerhalb der früheren Stadtmauern liegt.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 30.8.1656.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 14.1.1668.
StadtAKenz (wie Anm. 19), z.B. Protokolle vom 6.8.1660, 19.8.1664.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 22.6.1671.
StadtAF L Kenzingen C.VIII (wie Anm. 19), fol. 2r.

Auf einen Einzelnachweis der einschlägigen Ratsprotokolle wurde verzichtet, um den Anmerkungsapparat
nicht noch stärker auszuweiten. Eine systematische, sicher zu interessanten Ergebnissen führende
Auswertung konnte im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht vorgenommen werden, ist aber
vom Verfasser geplant.

StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 17.9.1667.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 1.10.1667.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 3.7.1664.
StadtAF L Kenzingen C.VIII (wie Anm. 19), fol. 2v.
StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 13.12.1655.

StadtAF L Kenzingen C.VIII (wie Anm. 19), Protokoll vom 30.9.1656. Vgl. Wild (wie Anm. 18), S.
156. Zehn Jahre später erließ der Rat eine erste, bei Wild nicht erwähnte Schulordnung: StadtAKenz
(wie Anm. 19), Protokoll vom 16.1.1666.

StadtAKenz (wie Anm. 19), Protokoll vom 16.8.1656. Noch 1674 war die Stadtmauer in diesem
Bereich ruinös: "Die vßer Statt mauren hinder der Mühlin solle, so weit die 7 Fierthel Kaiich [Kalk]
sich Erstreckhen [reichen], auffs genawist aus gebeßert, abgebrochen vndt vorem [vor dem] Einfallen
Erreddet werden, Jedoch dieses allein für dis mahl vndt zue keiner consequentz." (StadtAKenz (wie
Anm. 19), Protokoll vom 7.7.1674). Der letzte Halbsatz des Zitats ist wohl dahingehend zu verstehen,
dass die Unterhaltung der äußeren Stadtmauer im Unterschied zur inneren, für die die Stadt selbst zu
sorgen hatte, eigentlich dem Stadtherrn oblag, die Stadt sich aber vermutlich aufgrund der Untätigkeit
der vorderösterreichischen Regierung ausnahmsweise veranlasst sah, wegen akuter Einsturzgefahr
diese Aufgabe selbst wahrzunehmen. Um keinen Präzedenzfall zu schaffen, aufgrund dessen die Regierung
zukünftige Reparaturen der äußeren Stadtmauer der Stadt aufbürden könnte, wurde daher im Ratsprotokoll
ein ausdrücklicher rechtlicher Vorbehalt formuliert ("zue keiner consequentz").


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2003-21-23/0122