Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
32. und 33. Jahrgang.2012/2013
Seite: 44
(PDF, 62 MB)
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besitz von der gräflichen Gerichtsbarkeit befreit. Hierdurch wurde auch das Hofgut Kenzingen
eximiert (von einer Pflicht ausgenommen) und das Dinggericht trat für alle Angehörigen und
Hintersassen des Hofes an die Stelle des Landgerichts. Die Gerichtsbarkeit über Diebstahl und
Frevel wurde von einem Vogt, über Erb und Eigen vom Schultheißen als Lehensleute der Äbtissin
ausgeübt. Die Vogtei war Mannslehen (Lehensnehmer ist ausschließlich der Mann), das
Schultheißensamt Zinslehen (ein Lehen, für das ein Zins gezahlt werden muss). Der Schultheiß
hatte für seine Lehen verschiedene Rechte und Pflichten, genauso wie der Vogt und die Äbtissin
des Klosters Andlau. Diese Rechte und Pflichten sowie Einnahmen aus Amt und Hof sind erst
viel später, in einem Weistum vom 18. Oktober 128417, festgelegt worden. Trotz dieses umfassenden
, aufschlussreichen Vertrags von 1284 über die Rechte und Pflichten der Äbtissin, des
Vogts und des Meiger warfen die Besitzungen nicht mehr genügend ab. Auffallend ist, dass als
einziger der Schultheiß von Kenzingen in diesem Weistum ausdrücklich erwähnt wird, indem
ihm seine Pflichten genau vorgehalten werden. Daraus ist zu schließen, dass die Abgabepflicht
nicht exakt befolgt wurde, was schließlich zum Verkauf der Güter führte.

Schultheiß und Meier war 1284 allerdings nicht mehr Cuno, sondern sein Sohn oder Enkel
Johannes. Dem Kenzinger Schultheiß wird ganz genau gesagt, was ihm zusteht und was nicht:
[...] die Rechte, aber nicht die Zinsen [...]! Damit ist erkennbar, dass er bisher zumindest Teile
der Zinsen einbehalten hatte und dass er das in Zukunft zu ändern habe. Ohne Deckung des
Vogtes wäre dies aber sicher nicht möglich gewesen. Dass dies geschah, deutet auf ein Eigeninteresse
des Vogtes hin. Alle anderen Amtsinhaber werden nur als Vogt (zu jener Zeit Rudolf
II. von Osenberg), Lehensinhaber usw. bezeichnet. Aber das Verhältnis zwischen Vogt und Äbtissin
ist ebenfalls ausgesprochen detailliert beschrieben. Auch das deutet darauf hin, dass mit
diesem Weistum ein Mangel richtiggestellt werden sollte. Das Weistum (= Auskunft über einen
Rechtszustand) wirkt wie eine Schiedsurkunde.

Ende des 13. Jahrhunderts wirkte sich die Macht der Üsenberger und anderer Herrschaften
erheblich auf die Klostergüter im Breisgau aus. Die Üsenberger waren bereits vor 1284 auch
Vögte im Dorf Kenzingen und versuchten es in Eigenbesitz umzuwandeln. 1344 schließlich
musste sich das Kloster beugen und seine Güter im Breisgau 1344 verkaufen. Die Herrschaft
Osenberg wurde mit dem Kauf der Andlauer Lehen aller bisherigen Pflichten gegenüber dem
Kloster enthoben. Sie wurde Eigentümer dieser Lehen. Die Güter des Altenkenzinger Hofes
waren nun die Herrschaft Osenberg. Die Meierei in Altenkenzingen verwaltete den Freihof in
Ottoschwanden mit.

Cuno wird 1242 als Zeuge in der ersten Wonnentaler Urkunde als „decanus [Meier von zehn
Höfen - örtlich begrenzte Nutzung des Wortes decanus]18 Cuno scultetus de kencingen " letztmals
erwähnt.

Die zweite Generation

- Johann(es) (der Meiger), geb. um 1220, f zwischen 1270 und 1280, Schultheiß von Kenzingen
, Schultheiß von Schweighausen.

Johann hatte das Schultheißenamt im Dorf Kenzingen und die Hoflehen seines Vaters 1242
übernommen (wie Anm. 1). Die Übergabe des Schultheißenamtes an Cuno und dann an seinen
Sohn Johann war wohl ein wichtiger politischer Schritt zur Übernahme der Andlauischen Güter
durch Rudolf von Osenberg. Inwieweit Cuno, Johann und auch dessen Sohn bei dem Übernahmebestreben
der Andlauer Güter durch die Üsenberger mitgewirkt haben, ist nicht zu belegen,

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