Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
32. und 33. Jahrgang.2012/2013
Seite: 69
(PDF, 62 MB)
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erhält er je 3 Schilling. Achtzehntens, Güter des Klosters dürfen gegebenenfalls ausschließlich
an "Genossen " weiterverliehen werden (das heißt nur an Mitglieder desselben Gerichtshofes
und derselben Gerichtsversammlungen - also an Leute des Klosters Andlau). Neunzehntens,
"Gotteshausleute ", also Eigenleute des Klosters, werden für einen Frevel mit 9 Schillingen bestraft
, ein "hagestolz" noch mit 3 Schilling {"Hagestolz", wie gesagt, war ein unverheirateter
Mann ohne eigenen Haushalt und ohne Familie); weiter, "unde swer uzer sinre genozhaft grifet,
der sol darumbe an [ohne] der ebtizhin hulde kumen, und sol darnah, al die wile so diu vrowe
lebet alle iar ze sancte Martins mes ir vunf[5] shillinge pfenige geben"45. Wer also außerhalb
des dinghöfigen, grundherrschaftlichen Genossenschaftsverbandes heiratete (sich Braut/
Bräutigam von außerhalb "griff"), der verlor den Schutz der Grundherrin und musste eine
Sondersteuer entrichten, wenn man weiter im Bezirk wohnen bleiben wollte.

Zwanzigstens, wenn die Äbtissin den Bannwein legt, so haben die liefernden Weinbauern
das Recht auf Zehrung beziehungsweise auf einen Imbiss aus gebackenem Getreide.
Einundzwanzigstens, der Kellner des Klosters, der den Weinzins und den Kornzins bis zum
Sankt-Martins-Fest erhebt, hat mit seiner Familie das Recht auf Verpflegung und auf einen
gewissen Anteil am Wein der Äbtissin: "[...] unde so der banwin uf die gargele gande wirt,
so sol der übrige [...] der ebthisin keiner [sin] [dem Kellner gehören]46." Diese Stelle wirkt
heute etwas rätselhaft, wäre jedoch meines Erachtens folgendermaßen zu übersetzen: Sobald
die Weinmenge im großen Fass des Kellners zur Neige ging, also nur noch ein Rest unterhalb
des Spundlochs in der Bodendaubenrinne lag (das heißt auf die "gargele " ging), durfte dieser
vom Kellner zum freien Eigengebrauch verwendet werden. Das war eine Menge, deren
Erreichen von den Anwesenden eben umstandslos, ohne Hinzuziehung eines abstrakt genormten
Hohlmaßes, sinnlich wahrgenommen und erkannt - und gegebenenfalls bezeugt werden
konnte: Nämlich dann, wenn aus dem Spundloch nichts mehr herausfloss und man das Fass
neigen musste, um den dann dem Kellner zustehenden Wein noch abzuschöpfen.

Zweiundzwanzigstens, im Kenzinger Wald dürfen nur Leute des Klosters Holz schlagen;
niemand darf Holz aus dem Banngebiet heraus feilbieten oder auch nur ausführen - nur am
Weihnachtstermin war ein gewisses Quantum zu verkaufen erlaubt. Dreiundzwanzigstens, zur
selben Zeit, wenn die Kenzinger ins Holz gehen, dürfen auch die Leute aus Ottoschwanden
Brennholz schlagen. Vierundzwanzigstens, die Herren von Osenberg bekennen durch den
vorliegenden Schrifttext, dass die hier geschilderte Verlautbarung der obigen Rechte und ihre
Aufzeichnung mit ihrem Willen (also: mit Einverständnis) geschehen waren.

Neben der Äbtissin wird auch die Garantiemacht des ganzen Inhalts genannt, nämlich der
Probst von St. Peter in Straßburg mit seinem piktoral-analphabetisch und dauerhaft stellvertretend
erkennbaren Zeichen, dem Siegelbild. Denn mit Exekutive gewährleisten können gerade
die bäuerlichen Hintersassen diesen Inhalt nicht: "Unde daz ez von uns von unseren erben
unde von unseren luiten stete si unde blibe, so han wir mit der vorgenante vrowe der ebtishin
unde hern Egelolves von Landesperc, des probestes von sancte Petre ze Strazburg, der an disen
tegeden was, unseriu insigele an disen brief gehenket. [Datum] Wir Egelolf der vorgenante
probest hant unser insigel an disen brief gehenket, ze eime Urkunde daz wir hiebi gewesen sint
unde ez also geshehen si47."

Auch dieser Schlusspassus gehört, wie die Arenga, als Eschatokoll mit der Nennung der wichtigsten
und gewährleistenden Zeugen zur Form eine Urkunde hinzu.

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