Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
32. und 33. Jahrgang.2012/2013
Seite: 75
(PDF, 62 MB)
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und gründliches Quellenstudium zu stützen3, ohne jedoch diese Quellen im Einzelfall ausdrücklich
zu zitieren4.

1975 suchte ich als Malterdinger Pfarrer für das neu erbaute Gemeindehaus (ehemalige Pfarrscheune
) einen Namensgeber, der in einer Beziehung zu Malterdingen stand. Meine Wahl fiel
auf Jakob Otter. Aus einer älteren Darstellung der badischen Kirchengeschichte wusste ich,
dass die einst mit Otter ausgezogenen Kenzinger Bürger auf Malterdinger Gemarkung erste
Zuflucht gefunden hatten5. So machte ich mich auf die Suche nach originalen Quellen jener
Ereignisse.

Neben dem bereits bei Vierordt erwähnten Straßburger Protokoll besorgte ich mir Kopien aus
dem Freiburger Stadtarchiv6, sodass ich die Vorgänge aus mehreren Perspektiven verfolgen
konnte. Diese Quellen liegen meinem Beitrag im vorigen Band der „Pforte" zugrunde7.

2. Die Kenzinger Freiheiten, ein altes Hoheitsrecht

2.1. Die Kenzinger Freiheiten - Rückendeckung für Jakob Otter?

In jenem früheren Beitrag hatte ich auf S. 30 die Vermutung geäußert, das Eintreten der Kenzinger
Bürger für Jakob Otter sei unter Berufung auf die sogenannten Kenzinger Freiheiten
erfolgt8, denn in dem Straßburger Protokoll heißt es unter Ziff. 16: „Auf den Tag, an dem die
Freiheiten verlesen [wurden] ist der Bürgermeister zur Versammlung der ganzen Gemeinde auf
ihre Zunft gekommen und hat anstelle des Rates zu verstehen gegeben, dass ein ehrsamer Rat
sich auch zuerst auf einen löblichen Artikel, der in ihren Freiheiten begriffen [= enthalten] ist,
bedacht hätte, von deswegen sie ihn [d.h. Ritter Wolff von Hürnheim] baten, ihm [d.h. Jakob
Otter] nach Recht und zu einer gebührlichen Verantwortung verhelfen und handhabten9. " Meine
Vermutung war, dass in diesen „Freiheiten " vielleicht das Recht verbrieft war, einen Pfarrer
selbst zu wählen.

Zur Vorbereitung dieses Vortrags ließ ich mir daher aus dem Generallandesarchiv Kopien der
entsprechenden Urkunden zusenden und stellte fest, dass dies nicht zutrifft. Ein solcher Gedanke
wurde zwar in Otters Zeit diskutiert, keineswegs aber in der Zeit, in der Kenzingen
diese Freiheiten verliehen wurden. Luthers Schrift „Das eyn Christliche Versammlung odder
gemeyne recht und macht habe / alle lere tzu vrteylen / und lerer tzu beruffen eyn und abtzsetze
/ Grund und ursach aus der schrifft"10 erschien erst kurz vor den Kenzinger Ereignissen um
Jakob Otter. Sie spielte zwar im Bauernkrieg eine Rolle, keineswegs aber im 13. Jahrhundert
bei der Verleihung dieser Rechte an die Stadt Kenzingen.

Diese wurden der Stadt erstmals im Jahr 1243 zur Zeit Kaiser Rudolfs von Habsburg11 von
Ritter Rudolf von Osenberg gewährt, und zwar verbindlich für sich und alle seine Erben. Denn
er wollte seine Herrschaft im nördlichen Breisgau festigen12. Die Urkunde stellt daher eingangs
fest, dass er Kenzingen „ ein Veste machen wolt mit muren unnd mit grüben wol bewart, darumb
das dieselbe veste mit solcher gesezt und Freyhait nach aller der weise als die statt Freyburg
/\..y "13. In diesem Dokument geht es um Besitz- und Erbrecht, um jährliche Abgaben der Bürger
an die Herrschaft und Zollbefreiung für den Handel, sowie um Schutz der Auswärtigen, die
zum Markt kommen (Art. 2). Art. 6 sichert der Stadt bezüglich des Gerichtswesens dieselben
Rechte wie der Stadt Freiburg zu, bis hin zur Kapitalgerichtsbarkeit. Wird jemand eines entsprechenden
Vergehens überfuhrt, „sol man sin Haupt abschlagen " (Art. 10).

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