Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
34., 35. und 36. Jahrgang.2014-2016
Seite: 190
(PDF, 66 MB)
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manden erschlagen hat, soll enthauptet werden. Friede soll zwischen den Bürgern
auch außerhalb der Stadt herrschen; der Wahrung dieses Gutes dient ein weitgehendes
Waffenverbot.

Ausführlicher noch erläutert die Urkunde die Freiheit; sie erscheint nicht als abstrakter
Begriff, sondern in konkreten, für die Bürger wertvollen Ausprägungen.
Wer sich in Kenzingen ansiedeln will, soll gegen einen festen Zins eine Hausstatt
zu eigen erhalten, die der Bürger auch seiner Ehefrau und seinen Kindern vererben
kann. Ein derartiges Recht der Frau war genauso wenig selbstverständlich
wie Freiheiten, die in demselben Abschnitt Hörigen (Unfreien) eingeräumt werden
. Dazu kommt die Befreiung von Zoll und von Verteidigungslasten zugunsten
des Stadtherrn.

Der Tnhalt der Urkunde lief auf eine Selbstbindung des Machthabers hinaus, die
dadurch noch wertvoller wurde, dass der König, dem eigentlich' das Recht der
Stadtgründung vorbehalten war, sie bestätigte. Die Bürger bildeten also eine Art
Genossenschaft grundsätzlich Gleichberechtigter, denen das Recht einer gewissen
Selbstverwaltung eingeräumt war. Sie durften und sollten ihre Stadt mit Mau-

i

Abb. 6: Rekonstruktionszeichnung der mittelalterlichen Stadtbefestigung Kenzingens bis
ins 16. Jahrhundert von Hans-Jürgen van Akkeren. Teil der Ausstellung „CIVITAS KEN-
C1NGIN" zum Anlass des historischen Stadtfestes am 6. und 7. Juli 2013 im Kreuzgang
der AWO, ein ehemaliges Franziskaner-Kloster in Kenzingen, Eisenbahnstraße.

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