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Paragraph 8
Bei Streitigkeiten über vorstehend gemachte Vorbehalte bezüglich der Benutzung
des Platzes, der Uhr, der Glocken und der Türme ist eine Entscheidung des für
Kenzingen zuständigen Großherzoglichen Landeskommissärs herbeizuführen,
welche bis zum gerichtlichen Austrag der Sache für die Beteiligten bindend ist.
Paragraph 9
Zu vorstehender Vereinbarung wird die Zustimmung des Bürgerausschusses, sowie
die Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksamtes Emmendingen und
des Katholischen Oberstiftungsrates vorbehalten.
Kenzingen, den 16. November 1902
Der Gemeinderat: gez. Beck, Bürgermeister, Jos. Baptist, E. Alber, A. Bilharz,
A. Rieder, Ad. Kaiser, Gust. Lösch, E. Sulzer, W. Füchter
Der kath. Stiftungsrat: gez. Raab, Stadtpfarrer, Beck, Bürgermeister, Jos. Beyer,
A. Schwörer, E. Alber, A. Kaiser, Gust. Lösch, E. Sulzer
Nr. 38534
Vorstehende mit Zustimmung des Bürgerausschusses Kennzingen vom 6. d.Mts.
getroffene Vereinbarung wird hiermit die erforderliche Staatsgenehmigung erteilt.
Emmendingen, 11. Dzember 1902
Nr. 39380
Namens der Katholischen Kirchengemeinde Kenzingen genehmigt mit dem Anfügen
, daß die Vereinbarung einen Vergleich über bisher bestrittene und ungewisse
Rechte darstellt und daß Paragraph 6 lt. b. derselben auch den Zweck hat, wegen
der Nähe der Kirche und im Interesse der ungestörten Ausübung des Kultus
unziemliche oder lärmende Schaustellungen u.s.w. von dem Platze fernzuhalten.
Karlsruhe, den 23. Dezember 1902
Katholischer Oberstiftungsrat.
gez. Unterschrift.
Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der den Grundakten S. 1 zum
Grundbuch Bd. 48 Heft 41 angeschlossenen Urschrift beurkundet.
Kenzingen, 1. März 1903
Kreth, Grundbuchhilfsbeamter
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