Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
37. und 38. Jahrgang.2017/2018
Seite: 128
(PDF, 59 MB)
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Je nach Region und Epoche werden die Grenzsteine auch Bann-, Markstein, Abmarkung
usw. genannt. Der Begriff Markstein ist bis zum Ende des 18. Jahrhunderts
die allgemein gängige Bezeichnung für Grenzpunkte. Die Aussteinungen
entlang der Gemarkungsgrenzen hießen Bannsteine.3

Schon die Griechen und die Römer kannten die Grenzabmarkung mittels Grenzsteinen
. Auch in der badischen Raumschaft besteht seit Jahrhunderten die Tradition
der Errichtung von steinernen Grenzzeichen zur Abgrenzung von Grundbesitz.
Einhergehend mit der damaligen deutschen Kleinstaaterei war es bereits im 15.
und 16. Jahrhundert Brauch geworden einen Markstein zu setzen. Diese waren
anfangs noch grob behauen und besaßen keine Herrschaftswappen. Zuvor hatte
man das Eigentum mit Hilfe von Grenzbäumen (Loch-, Lach-, Markbaum) und
Holzpfählen oder durch Grenzsäume (z.B. Hecken, Gräben,
Fließgewässer, Wälder, Felsgebilde) ausgewiesen. Da Grenzsteine den eigenen
Besitz und damit das Recht auf Nutzung von Grund und Boden sichern, galten sie
allgemein als unantastbar. Als Rechtsmale das Eigentum exakt von den Anderen
trennend, stehen sie noch heute unter Schutz. Steinsetzungen waren deshalb ein
feierlicher Akt und geschahen im Beisein der betroffenen Parteien. Deren Untergänger
(auch Feldschieder, Feldrichter) hatten als geschworene Amtsträger vorab
in den Grubenboden nach geheimer Anordnung schwer verrottbare Gegenstände
als Marksteinzeugen auszulegen. Ab dem 18. Jahrhundert fanden besonders in
Süddeutschland extra hierfür angefertigte Scherben aus Tonziegel, Porzellan oder
Glas Verwendung.4 Diese „Stummen Zeugen" dienten als Rückversicherung.

Den Grundbesitzern oblag die Instandhaltung der Grenzzeichen und damit deren
Freihaltung von Bewuchs und Erde. Entsprechende örtliche Vorschriften geboten
die Einhaltung von Mindestabständen bei der Feldbestellung.5 Um die Unversehrtheit
der Marksteine zu prüfen, fanden im Herbst nach der Ernte durch die Parteien
regelmäßig sogenannte Grenzumgänge statt. Grenzfrevel in böser Absicht, d.h.
wer einen „marcksteyn verruckt abhawet, abthut, oder verendert der soll dar-
umb peinlich am leib.....gestrafft werden " deklariert bereits die Peinliche Halsgerichtsordnung
von 1532 als schwerwiegendes Verbrechen.6 Die Abtrennung der
Hand war eine bevorzugte Leibesstrafe. Meistens reichte jedoch eine Geldstrafe
zur Abgeltung des Frevels.7 Entging ein Grenzbetrüger seiner irdischen Bestrafung
, so hatte er nach dem Tode dafür zu büßen. Zahlreiche Sagen berichten über
einen am Ort des Geschehens ruhelos herumspukenden Grenzfrevler. Nicht selten
hatten die Ruhelosen auf dem Rücken einen Grenzstein zu schleppen.

3 Roland Schmitt, Grenzsteine, 2003, S. 32

4 wie vor 3; S. 41

5 Franz X. Simmerding, Grenzzeichen, Grenzsteinsetzer und Grenzfrevler, 1996, S. 388

6 Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532,Artikel 114

7 wie vor 5; S. 388

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