Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
40. und 41. Jahrgang.2020/2021
Seite: 15
(PDF, 44 MB)
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diese oberschwäbischen Bauern mit biblischen Begründungen, weshalb Luther
einerseits die Möglichkeit sah, sie darauf hin anzusprechen, andererseits geriet
aber dadurch die gesamte reformatorische Bewegung in den Verdacht, mit den
aufrührerischen Bauern gemeinsame Sache zu machen. Inhaltlich geht es den
Bauern darum, innerhalb ihrer Dorfgemarkung und in den dazu gehörenden Wäldern
durch Jagd und Fischerei ihre Ernährung zu sichern, während andererseits
der Adel und die Klöster diese Rechte für sich und ihre allmählich luxuriös werdende
Hofhaltung beanspruchten20.

Auch der neunte Memminger Artikel war bei den Auseinandersetzungen mit den
Herren von Hürnheim von Bedeutung: „9. Werden der große Frevel [schwere
Vergehen] wegen stets neue Satzungen [Gerichtsbußen] gemacht. Man straft nicht
nach Gestalt der Sache, sondern nach Belieben [Erhöhungen von Strafen und
Willkür bei der Verurteilung waren üblich]. Ist unsere Meinung, uns bei alter
geschriebener Strafe zu strafen, darnach die Sache gehandelt ist, und nicht nach
Gunst. " In den Kenzinger Freiheiten hatten die Usenberger der Stadt sogar die
Kapitalgerichtsbarkeit (Todesstrafe) zugestanden21. Dies war eine für die damalige
Zeit recht weitgehende Verfassung für eine so kleine Stadt. Immerhin wurde
ihnen zugesichert, dass sie ihre Rechtsfälle wie die Stadt Freiburg regeln dürfen22.

3. Fischereirechte in Kenzingen
3.1 Alte beurkundete Rechte23

Den Fischereirechten liegen die „Kenzinger Freiheiten" zugrunde, die von den
Herren Hasso und Rudolf von Üsenberg Kenzingen gewährt worden waren24, da
sie auf ihrem eigenen Grund mit dem Namen Kenzingen eine „Festung machen
wollten mit Mauern und Gräben, wohl bewehrt [...] und dass er diese Festung
ehren wollte mit solchen Gesetzen und Freiheiten wie die Stadt Freiburg"25. Diese
Urkunde war ursprünglich lateinisch abgefasst; uns liegt eine deutsche Ubersetzung
vor, deren Übereinstimmung mit dem lateinischen Original, gesiegelt mit
den anhängenden Siegeln der „ edlen, wohlgeborenen Herren, Herrn Hasso und
Rudolf von Üsenberg", vom „Abt des Gotteshauses zu Alpirsbach [des] Sankt
Benedikts Ordens auf dem Schwarzwald gelegen im Konstanzer Bistum "26 bestätigt
wird im Jahr, „ da man zählt von [der] Geburt Christi vierzehnhundert und
neunzehn Jahre". Außerdem ist die Abschrift durch den Notar Stephan Beyer
beglaubigt.

Nach üblichen einleitenden Bemerkungen und einer Verpflichtung für sie und
alle „Erben mit demselben Gelübde" wird das Datum dieser Freiheiten genannt:
„Auch soll man wissen, da der vorgenannte Rudolf, Herr von Üsenberg, die vorgenannte
Stadt Kenzingen zwölfhundert Jahre und neunundvierzig Jahre nach
Christi Geburt mit allen Gesetzen und Freiheiten, als hier nach [folgend] geschrieben
ist, anhub [...]da machte er sie zum ersten Mal mit solchem Gesetz27. "

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