Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
40. und 41. Jahrgang.2020/2021
Seite: 16
(PDF, 44 MB)
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Danach folgen 23 Punkte, in denen die einzelnen Rechte und Pflichten festgelegt
sind. Die Ziffern stehen jeweils am Rand des Dokuments, nicht unmittelbar am
Anfang der betreffenden Regelung.

Geregelt wird die Größe des Grundstücks für künftige Bewohner der Stadt so-
wie der Zins (1), Rudolf von Usenberg gewährt ihnen und allen, die zum Markt
kommen, Sicherheit (2). Im Todesfall eines Bürgers sollen seine Witwe und seine
Kinder erben (3); stirbt jemand ohne rechtmäßige Erben, fallt der Besitz treuhänderisch
an den Rat der Stadt; wenn sich innerhalb eines Jahres kein bis dahin
bekannter Erbberechtigter meldet, wird je ein Drittel an Arme verteilt, an die Kir-
che und an die Usenberger Herrschaft (4). Für die Bürger der Stadt und sonstige
Einwohner besteht Zollfreiheit (5). Bei Misshelligkeiten ist nach den in Freiburg
geltenden Rechten zu urteilen (6). Wenn jemand sein Gut wegen Armut verkaufen
muss, kann er es verkaufen, an wen er will (7). Wer auf seinem Hof „freventlich "
angegriffen wird und sich wehrt, braucht dafür keine „Gebühr1' zu zahlen (8).
Schaden soll der Verursacher „ mit der Hand bessern " (9), bei einem Tötungsdelikt
„ soll man sein Haupt abschlagen "; wenn er entrinnt, soll sein Haus zerstört
werden und ein ganzes Jahr brach liegen (10). In Punkt 11 werden Rechte der Be-
schlagnahmung geregelt, wenn einer der Herren von Usenberg in die Dienste des
„Römischen Königs" tritt. Im Erbrecht sind Frauen den Männern gleichgestellt
(12). In den Punkten 13 bisl5 geht es um Fälle, durch die ein Bürger die Gunst
der Usenberger verlieren kann. In den Punkten 16 und 17 geht es um Rechtswege,
in Punkt 18 um das Bußgeld bei Streitigkeiten zwischen zwei Bürgern, in Punkt
19 um den Verlust der „Huld" der Herren. Punkt 20 verpflichtet die Bürger zum
Treueeid gegenüber dem neuen Herrn bei Herrschaftswechsel, umgekehrt die
neue Herrschaft zur eidlichen Bestätigung der Kenzinger Freiheiten (21). Bürger
und Adelige, die in Kenzingen ansässig sind, brauchen auch für Waren, die sie mit
Schiffen einführen, keinen Zoll zu zahlen (22). Punkt 23 enthält die Schlussbestimmung
und das Jahr, in dem diese Urkunde ausgestellt wurde: „da man zählt
von der Geburt Christi tausendzweihundert achtzig und drei Jahre an dem sechsten
Tag des Heumonats28."

Wie man sieht, ist das Personen- und Sachenrecht sehr genau geregelt. Der Dorfbach
und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wie Uferbefestigung und
Fischereirecht werden von dieser Urkunde nicht berührt. Dies wird erst in einer
späteren Urkunde belegt; diese trägt im Verzeichnis des Generallandesarchivs
Karlsruhe die Bezeichnung: 28. April 1425: „Schultheiß Bürgermeister und Rat
der Stadt Kenzingen Urkunden, daß nur die von Kenzingen und Rust das Fischwasser
auf der Elz haben29"1. Dieses Schriftstück ist also fast 100 Jahre älter als die
Übernahme der Pfandherrschaft der Hürnheimer über Kenzingen30. Diese Pfandherrschaft
war von Anfang an problembeladen, weil die Hürnheimer - aus ihrer
Sicht durchaus verständlich - aus dieser Herrschaft wirtschaftlichen Gewinn zu
schlagen versuchten. So musste sich die vorderösterreichische Verwaltung in En-
sisheim bereits im Januar des folgenden Jahres mit Streitigkeiten über „Güter und
Einkünfte" der Stadt Kenzingen befassen31.

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