Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
40. und 41. Jahrgang.2020/2021
Seite: 17
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2021-40-41/0019
3.2 Der Streit mit Wolff von Hürnheim und seinem Nachfolger32

a. Beschwerde der Stadt und Antwort des Pfandherrn

Im Jahr 1537 tragen die Kenzinger Bürger, vertreten durch Bürgermeister und Rat
der Stadt, dem Gericht der habsburgischen Verwaltung in Ensisheim33 (Elsass)
Klagen gegen ihren Pfandherrn, Ritter Wolff vom Hürnheim, vor. Dabei berufen
sie sich auf ihre vom Stadtgründer Rudolf II. zugesagten Freiheiten34. In der
ersten Klage geht es um das Recht, die Ratsherren und die städtischen Bediensteten
, etwa „ Stattschryber, Stattknecht, Messner &c. " selbst zu benennen sowie
die Gerichtsbarkeit auszuüben. All dies hatte ihnen Wolff von Hürnheim streitig
gemacht, weshalb sie auf die Herstellung ihrer alten Rechte pochten35. In einer
Zusatzklage kommen sie auch auf die Fischereirechte zu sprechen. Sie verweisen
zunächst darauf, dass sie auf diesen Tag von dem „ wohlgeborenen, edlen, hochgelehrten
, starken, gnädigen und gebietenden Herrn " nach Ensisheim beschieden
worden seien und nie die Absicht gehabt hätten, „ uns gegen unsern Herrn ungehorsam
erzeigen " zu wollen, vielmehr gehe es ihnen lediglich um die Erhaltung
ihrer Freiheiten und Rechte sowie um das „ alte herkommen "36.

Die Petition kommt zu dem für unseren Zusammenhang wichtigen Streitpunkt:

„Zum fünften, so hat Herr Wolff [...] an ein Pfund Rappen verbieten lassen, dass
niemand in dem Bach zu Kenzingen, der Dorfbach genannt [wird], fischen soll,
welcher Bach nie [Besitz] der Herrschaft gewesen, sondern allewege zu der Stadt
gehört [habe], den auch eine Stadt mit dem Gestade und anderem allewege unterhält
, es fischt auch niemand im genannten Bach f...]37. " Die Klage der Stadt
und die Vorwürfe gegen den Pfandherrn Wolff von Hürnheim betreffen nach Auffassung
des Rates in den Freiheiten verbriefte und teilweise erkaufte Rechte Ken-
zingens, die Wolff von Hürnheim allerdings anzweifelt und außer Kraft setzte. Sie
weisen daraufhin, dass sie nicht unmittelbar etwas dagegen unternommen hätten:
„ Zum fünften, so haben wir zwei Jahre nacheinander als gutwillige Untertanen
Herrn Woljfen auf sein bittliches Ansuchen alle Jahre eine Fronung [Dienstleistung
] getan, der wir doch ihm aus keiner Gerechtigkeit schuldig sind. Aber im
dritten Jahr hat er die Fronung also erfordern lassen [...]38. "

Dies wird allerdings von Wolff von Hürnheim in seiner Erwiderung auf die Addi-
tional-Artikel bestritten. Er habe „bittlicher Weise ein[en] Frondienst von ihnen
begehrt, welcher dann mit gutem Willen getan, den habe ich mir wiederholt erbeten
. Welcher aber dies nicht getan dem habe ich darum keine Ungnade erzeigt((39.
Es ging also nicht nur um Fischereirechte, sondern auch auf anderen Gebieten um
eine allmähliche Ausweitung der pfandherrlichen Rechte und Beschneidung der
Kenzinger Privilegien, so dass Ritter Wolff zum Beispiel aus einer freiwilligen
Dienstleistung eine Dienstverpflichtung abgeleitet haben sollte, was er, wie gesehen
, bestritt. In seiner Entgegnung auf diese in den „Additional-Artikeln" geltend
gemachten Kenzinger Ansprüche vertrat der Pfandherr eine andere Auffassung.

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