http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2021-40-41/0020
„Auf den fünften Artikel sage ich, dass der Dorfbach der Herrschaft und nicht
denen von Kenzingen ist Ich gestand ihnen auch nicht, dass sie Macht zu fischen
haben [...]40. " Außerdem führt er aus, Herzog Luitpold habe sich in den „Freiheiten
", auf die sich die Kenzinger beziehen, das Fischereirecht vorbehalten, „ so
haben auch die früheren [,vordrigen'] Vögte zu Kürnberg darin gefischt, auch
an die Stadt und die Fischrechte niemand anderem, denn aus Gnade gegönnt41. "
Eine Entscheidung in dieser Streitfrage ist schwierig; denn tatsächlich finden sich
unter den 23 Punkten der Gründungs-Urkunde der Usenberger keine Hinweise
auf Fischereirechte. Vielmehr werden Grundstücks-, Erbrechts-, Zoll- und Gerichtsfragen
geregelt, bis hin zu der Frage, was bei einem Wechsel in der Herrschaft
geschieht: „ So soll dann der neue Herr den Ratsleuten und Bürgern gemeinsam
und der Stadt Kenzingen zu den Heiligen schwören, dass er dieselben
Freiheiten und Gesetze als hier vorgeschrieben ganz und unvermaset [unvermindert
?] erhalten wolle [...], dieweil er lebt mit allen seinen Kräften beschirmen und
beschützen wolle42". Die Kenzinger können sich also in der Frage der Fischerei
nicht auf verbrieftes, sondern nur auf Gewohnheitsrecht berufen, eine unsichere,
wenn auch übliche Rechtslage. Umgekehrt kann der Pfandherr diesen Sachverhalt
deuten, die Vögte der Kürnburg hätten der Stadt das Nutzungsrecht nur „ aus
Gnaden gegönnt", in heutigem Amtsdeutsch: „guttatsweise ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht".
Von Bedeutung ist auch seine Antwort auf den siebten Punkt, weil es dort um
eine Kenzinger Entgegnung auf seine Einlassungen geht: „Auf den siebten sage
ich, dass Buße, Frevel und Besserungen niemandem anders als der Obrigkeit
zustehen. So aber die Kenzinger vermeinen, solche Gerechtigkeit [Recht] erkauft
zu haben, was ich doch nicht gestehe, so mögen sie solchen Brief darlegen42. "
Wolff von Hürnheim scheint sich seiner Sache sicher zu sein, wenn er erklärt,
bei Vorlage eines entsprechenden Dokuments der zu erwartenden obrigkeitlichen
Entscheidung nachzukommen.
b. Antwort von Bürgermeister und Rat zu Kenzingen
Nachdem sie sich nochmals zu ihren Treuegelöbnissen bekannt und die Gegenargumente
Wolff von Hürnheims bestritten haben, fuhren sie bezüglich der Fische-
reirechte aus: „Zum fünften, so hat Herzog Luitpold, Herr von Osterreich, hochlöblichen
und seligen Gedenkens, ihnen die Fischrechte wie die vor niemandes
Vordenken alle Herrschaften gebraucht, das istxxiiii Pfund Rappen jährlich Zins
vom ganzen Fluss [...] und haben die Stadtleute daneben angeführt, jemandes
Pfandschaft müsse es sie in der Elz oder Dorfbach mit der Handangel und Ber-
ren44 gefischt. Aber wir gestanden unseren Herren, einen Teil im Dorfbach [...],
dass etwas die Burgvögte zu Kürnberg selbst gefischt [...] So hat aber jetzt unser
Herr mit seinen Geboten uns der unseren entsetzt [uns genommen]45. " Sie kehren
also den Sachverhalt um.
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