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ein Ergebnis der ausführlichen Zeugenbefragung, die diesem Schritt voranging.
Der erste Punkt bezieht sich auf eine Verurteilung einzelner Bürger durch den
„ weiland Herrn Wolffvon Hürnheim ", der zweite auf eine Verweisung zweier anderer
Bürger aus der Stadt durch denselben Pfandherrn. Dies war nach Meinung
des Rats im Vergleich mit den „Freiheiten" eine klare Kompetenzüberschreitung.
Für unsere Fragestellung ist vor allem der nächste Punkt wichtig, der am Rand erneut
mit der Ordnungsziffer 1 bis 8 gezählt wird: „ Über den dritten Artikel die Fischerei
in der Elz belangend. Zum ersten und allen nachfolgenden Artikeln setzen
und sagen wir, sei wahr, dass eine Stadt Kenzingen vor [...] längeren Jahren denn
Menschen Gedächtnis die Fischerei innegehabt, auch derselben halben soviel der
Herrschaft Zinsen belangt, zwischen dem Herren zu Kenzingen und den Fischern
Mutmaßung hat tun mögen. Zum andern sagen und setzen wir [als] wahr, dass
bei selbiger Mutmaßung derer von Kenzingen jeder Zeit die Herrschaft daselbst,
desgleichen auch die Fischer haben bleiben müssen50." Im dritten Punkt wird
darauf verwiesen, dass sie seit Menschengedenken „ Macht gehabt haben, dass
ein jeglicher Bürger mit einem Knecht und Hausfrauen sein Mahl zu besserem mit
der Handangel und Berren hat fischen mögen ". Der vierte Punkt hält fest, dass
dieses Fischereirecht sich nicht nur auf die Elz bezieht, solange sie Kenzingen
durchfließt, sondern bis zum Rhein reicht: Zum vierten, „ dass die Bürger solches
Fischen wie obgemeldet, haben gebrauchen mögen, auch gebraucht haben, von
dem Markstein an, so zwischen Herrn Graf Konrad von Tübingen und der Stadt
Kenzingen gesetzt ist, bis in den Rhein ". Im fünften Punkt berichten sie, „ dass sie
solcher Gestalt zu fischen wie obgemeldet ist, bis zum heutigen Tag in Übung und
Gebrauch seien ". Sechstens stellen sie fest, dass der Zins an die Herrschaft auf
diesem Fischereirecht beruhe, und dass es (siebtens) Zeugen gebe, die unter Eid
bestätigen könnten, dass sie diesen Brief selbst in Händen hatten, und sie hätten
(achtens) dies auch von ihren Altvorderen gehört und so sei es auch noch heute.
Im Vergleich zu der relativ knappen Zusammenfassung der übrigen Klageartikel
fällt auf, wie detailliert hier auf die Fragen des Fischfangs eingegangen wird. Es
muss sich also um eine zentrale Streitfrage gehandelt haben.
d. Gegenfragen an Bürgermeister und Rat und deren Antwort
Junker Wolff Philippsen von Hürnheim richtet an Bürgermeister und Rat vor
allem Fragen, die sich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen beziehen. Zunächst
geht es um die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen; deshalb sollen zuerst diejenigen
, denen es um Mäßigung „zwischen dem Pfandherrn und den Fischern "51
geht, nach dem Rechtstitel gefragt werden, auf den sie sich für ihre Ansprüche
berufen. Diejenigen, die sich auf Gewohnheitsrecht und überkommenen Brauch
berufen, sollen gefragt werden, warum sie der Meinung sind, auf ihrer „ Mutmaßung
" beharren zu müssen. Die dritte Rückfrage legt die Hintergründe dieser
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