Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
40. und 41. Jahrgang.2020/2021
Seite: 21
(PDF, 44 MB)
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Auseinandersetzung offen, die wir bereits aus den „Zwölf Artikeln" der Bauern
kennen: es geht um die Grundfrage, wer naturgemäß das Verfugungsrecht über
Wälder, Wiesen und Flüsse hat. „ Von den dritten werde der Zeuge gefragt, aus
welchem Rechtstitel oder Schein die Bürger solch Fischen mit der Handangel
und Berren tun mögen, so doch die Fischerei der Obrigkeit zusteht und sie nicht
erst [angefangen als sie zum Teil Pfandherrn mit denen von Straßburg gewesen
seien52. " Der Pfandherr behauptet, die umstrittenen Ansprüche seien keine Neue-
rung, die erst mit der Übernahme der Pfandherrschaft begonnen habe, sondern das
natürliche Recht der Obrigkeit. Hier prallen unterschiedliche Rechtssysteme und
Rechtsauffassungen aufeinander. Aber es scheint so, als ließe sich Wolff Philipp
durch verlässliche Dokumente überzeugen. Deshalb macht er einen Sprung zu
Ziffer 7, indem er die Zeugen befragen lässt, ob sie nicht nur einen solchen „Brief
selbst in Händen hatten ", sondern auch Punkt für Punkt gelesen hätten: „ Uber
den siebten Artikel werde der Zeuge gefragt, ob der Zeuge eigentlich [...] alle und
jeden Artikel des Briefs, darin im sechsten und siebten Artikel Meldung [gemacht
werde], bestätigen wolle und eigentlich behalten52. " Für den Fall, dass diese das
Schriftstück nur gesehen, aber nicht gelesen hätten, wäre ihre Bestätigung wertlos
gewesen.

Das Protokoll des Kommissars zählt zunächst die von Bürgermeister und Rat benannten
Zeugen auf sowie die jeweiligen Artikel, zu denen sie als Zeugen befragt
werden können. Man will also vermeiden, dass möglicherweise jemand zu einem
Sachverhalt gefragt wird, zu dem er nichts wahrheitsgemäß beitragen kann. Diese
Liste ist beeindruckend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Vorgaben
der Befragung; denn ihre Auskünfte beziehen sich auch auf ihr Alter und ihren
Rechtsstatus. Aus dem folgenden, ebenfalls sehr ausfuhrlichen Protokoll geht
dann hervor, warum dies erforderlich ist. So betont etwa der mittlerweile in Offenburg
lebende, 87- oder 88-jährige Lienhardt Schreyger sein gutes Erinnerungsvermögen
etwa 70 Jahre zurück bis vor seiner Ehe. Dabei werden die speziellen
Fragen, zu denen er sich äußern soll, wie bei allen anderen Zeugenbefragungen,
jeweils mit den ersten Worten wiederholt, um mögliche Missverständnisse auszuschließen
. Er sagt über die Zeit vor 50 Jahren - er war zu dieser Zeit bereits
verheiratet, aber noch Bürger in Kenzingen -, es muss sich also etwa um das Jahr
1485 handeln, dass die Bürger „also brauchen und selbst gebraucht bisher, auch
nach der Zeit und nicht vierzehn Tage [her], dass sein Vetter Bernhardinus Sohn
[des] Matheis Baumann, ihm gemeldet, [er sei zum] Wasser gangen und fischen
und Grundein gefangen, dass ihr acht genug zu essen gehabt(<54. Demnach handelt
es sich um einen alten Brauch, der schon vor der Pfandschaft des Wolff von
Hürnheim bestand und so auch noch zur Zeit seines Nachfolgers Wolff Philipp
(die Verhandlung findet laut Protokoll 1535 statt) praktiziert wird.

Allerdings kann dieser Zeuge dafür keine belastbaren Belege anfuhren: „ Und so ich ihm

die Fragstücke über [die] gemeldeten dritte und vierte Position vorgehalten, gesagt, er

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