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wisse nicht, aus welchem Rechtstitel [,Gerechtigkeit Titel4] oder Schein das Fischen
geschehen, denn dass sie solches solange und er gedenke, gebraucht und ihr altes Herkommen
sei, auch sein Leben lang, wie gehört, dass jemand nichts darein geredet bis
jetzt Herr Wolff von Hürnheim vordem, und er [infolge] Todes abgegangen, ihnen solches
unterstanden zu beschweren; sie haben sich aber nicht daran wollen kehren55. "
Diese Äußerung wurde deshalb zitiert, weil sie 1. einen sehr langen Zeitraum
überblickt, 2. bestätigt, dass für die Bürger nicht Urkunden und Rechtstitel, sondern
Gewohnheitsrecht maßgebend war, und 3. den Einschnitt in diese alten,
selbstverständlich gehandhabten Gewohnheitsrechte durch Wolff von Hürnheim
bezeugt. Insofern ist dieser Zeuge repräsentativ für die Mehrzahl der Auskünfte.
Eine andere Note bringt die Aussage des fünften Zeugen, des Ratsherrn Bernhardin
Baumann, den bereits Lienhardt Schreyger zitiert hatte, in die Vernehmung
ein. Zum Artikel „ des Fischens in der Elzbach belangend((bestätigt auch er, „ es
sei kündlich, auch offenbar, dass die Bürger zu Kenzingen, so lang und er guten
Gedächtnisses, in der Elzbach gefischt''56. Dies habe er „vielmals gesehen und
selbst helfen tun ". Er berichtet außerdem, dass er vor ungefähr „zwanzig Jahren
mit einer Gesellschaft in der Elzbach gefischt und soviel gefangen, dass auf die
achtzig Menschen Fisch genug zu essen gehabt "5?.
Abb. 3: Emil Weis, Kenzingen, Elzinsel, Ol 1920. Privatbesitz.
Die Elz (Abb. 3) muss also sehr fischreich gewesen sein, wenn solche Mengen
gefischt werden konnten58. Selbst als Wolff von Hürnheim die Pfandschaft antrat,
habe „ niemand nichts darein geredet, sondern die Bürger [seien] bei solchem
ihrem Fischen und Brauch ruhig geblieben "59. Außerdem kann er etwas zu dem
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