Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
40. und 41. Jahrgang.2020/2021
Seite: 23
(PDF, 44 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2021-40-41/0025
Dokument, in dem den Bürgern dieses Recht bestätigt wird, berichten. „Dazu er
den Brief und Vertrag, davon in den sechsten und siebten Positionen Meldung
geschehen, welcher [zu] der Zeit, und die von Osenberg die Herrschaft Kenzin-
gen nach ihnen gehabt, aufgerichtet worden, in seinen Händen gehabt und der
weiland Herr Wolff von Hürnheim selig bei Zeiten seines Lebens verlangt und
nachdem er zu der Pfandschaft kommen, und sie von Kenzingen unterstunden [?]
von solchem Fischen zu treiben, selbst eigener Person in der Ratsstube im Beisein
etlicher Räte vorgelesen. Gemeldeter Brief sei aber nach dem und mittler Zeit
ihm, Herr Wolff selig der Stadt Kenzingen Freiheit ausgehändigt [,behandigf]
und er die abschreiben lassen, verloren worden wie und weichermaßen sei ihm
nicht zu wissen60."

Damit ist die Frage nach Zeugen, denen auf Ehre und Eid zu vertrauen ist, dass
sie vor kurzem einen „ solchen Brief in Händen hatten, beantwortet. Dass der
Pfandherr diesen Brief habe verschwinden lassen, um den Bürgern ihre Rechte zu
beschneiden, kann man vermuten, wird aber von dem Zeugen nicht ausdrücklich
behauptet. Auch der Zeuge Hanns Derbecher weiß von diesem Brief, in dem den
Kenzingern sogar erlaubt werde, „ die Elzbach hinab bis einen Armbrust-Schuss
in den Rhein zu fischen "; er kann auch eine Reihe von weiteren Zeugen benennen,
aber nicht bezeugen, ob das entsprechende Dokument auch vorgelegt wurde.

Nicht alle Zeugen wurden zu der Frage der Fischereirechte verhört; auch fanden
die Zeugenbefragungen nicht an demselben Tag statt, sondern zum Teil zu sehr
weit auseinander liegenden Zeiten; dies geht aus den im Protokoll für die Vernehmung
angegebenen Daten hervor: sie erstrecken sich von 1534 bis 153561. Dieses
Verfahren ist wohl auch der Grund, warum die Protokolle jeweils damit schließen,
dass der Zeuge zum Stillschweigen verpflichtet worden sei.

Dass besagter Brief während einer Ratssitzung verlesen wurde, bestätigen auch
andere Zeugen, die dem Rat angehören. Dabei spielt jeweils der damalige Ratsschreiber
Hanns Kramer eine Rolle, der diesen Brief offensichtlich verlesen hat.
Unterschiedlich sind die Auskünfte, ob das Fischen nur zum persönlichen Bedarf
oder zum Verkauf auf dem Markt erlaubt gewesen sei. Eine restriktive Handhabung
bestätigt der 18. Zeuge, der Schuhmacher, Zunftmeister und Ratsherr Michel
Meichlin. Er beruft sich auf einen früheren Kenzinger Bürger und jetzigen
Kaufmann in Straßburg namens Jakob Dopler, der „ auf der Metzgerstube " zu ihm
kam und sagte, dass „die von Kenzingen einen Brief hätten [beinhaltend, dass
sie die Elzbach haben Macht zu fischen bis ein Armbrust-Schuss in den Rhein ".
Diesen Brief wollte der „Ammeisteru62 persönlich hören und „ begehrte auch, so
der nächste Rat gehalten, ihm den vorlegen zu lassen. Also den nächsten Samstag
danach, als Rat gehalten wurde, der Brief davon gemeldte positiones Meldung
taten, gesucht. Nach ihm, dem Ammeister, geschickt und derselb durch einen
Stadtschreiber, Hans Kramer genannt, in einem Rat, darinnen er [d.h. der Zeuge]
auch gesessen, verlesen. Seit derselben Zeit habe er solchen Brief nimmermehr
gesehen "6S.

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