Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
40. und 41. Jahrgang.2020/2021
Seite: 24
(PDF, 44 MB)
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Diese Angaben sind so konkret, dass eigentlich kein ernsthafter Zweifel daran bestehen
kann, es habe tatsächlich eine entsprechende schriftliche Bestätigung dieses
Fischereirechts gegeben. Die Erinnerungen der einzelnen Befragten stimmen
hinsichtlich des Grundsatzes überein, auch wenn sie in Details sich unterscheiden
. So erwähnt Hans Steinmetz zwar keinen Brief, beruft sich aber auf Georg
Hermann (den 15. Zeugen), der einen entsprechenden „Vertrag1'64 gesehen zu
haben bezeugt. Steinmetz hat bei ihm das Fischerhandwerk erlernt. Daher macht
er in seiner Zeugenaussage auch detaillierte Angaben über die unterschiedlichen
Geräte und Praktiken des Fischfangs. Hinsichtlich jenes Briefs beziehungsweise
Vertrags überliefert er eine aufschlussreiche Einzelheit, die in den bisherigen
Vernehmungsprotokollen noch nicht zur Sprache kam: er habe durch einige ältere
Bürger, die teils schon verstorben sind, gehört, „ solche Gerechtigkeit [Recht] sei
durch die Alten zu Kenzingen von denen von Usenberg erkauft und länger denn
jemandes verdenken also gebraucht worden. Ihnen möge auch solch Gerechtigkeit
ins Fischens niemand nehmen "65. Diese Aussage greift in die Zeit vor der
Pfandherrschaft zurück. Dadurch wird einerseits das Alter dieses Rechts bestätigt
sowie der Vorsatz der Kenzinger Bürger erklärt, sich dieses Recht nicht nehmen
zu lassen. Andererseits könnte dies aber auch ein Hinweis darauf sein, warum sich
die Pfandherren nicht an einen Kaufvertrag mit der früheren Herrschaft gebunden
fühlten, da er nicht mit Ihnen, sondern mit dieser geschlossen wurde.

3.3 Die Entscheidung Erzherzog Ferdinands

Die Entscheidung des Erzherzogs, vertreten durch Graf Wolff von Montfort, ist
zweigeteilt. Der in Innsbruck am 4. Juli 1533 ausgefertigte Bescheid an die Gemeinde
ist recht kurz gehalten. Er betrifft im Grunde nur den Rechtsstreit um
die Gerichtshoheit anhand eines konkreten Falles: Veitin Schluttenbach wird von
Wolff Philipp von Hürnheim nach Meinung der Kenzinger widerrechtlich in Haft
gehalten. Darüber soll ein Gerichtstag abgehalten werden, an dem Ritter von
Hürnheim teilnimmt. Bei dieser Gelegenheit wird bestätigt, dass der Kenzinger
Rat kraft seiner Freiheiten das Recht hat, als Schultheiß zu bestimmen, wen er für
geeignet hält. Über die übrigen Beschwerden soll die oberösterreichische Regierung
beide Seiten anhören und das Ergebnis der Gemeinde mitteilen66.

Wesentlich umfangreicher ist dagegen der Bescheid an Junker Wolff Philipp.
Neben vielen Einzelfragen wird auch auf das Fischereirecht eingegangen. Dabei
wird zunächst darauf verwiesen, Ferdinand habe für sich und alle seine „ erbenden
Nachkommen" der Stadt Kenzingen „mit erhobenen [,auffgehepten4] Fingern
einen Eid billig zu Gott und den Heiligen geschworen: Gelobe, verspreche
und verheiße auch ihnen in Kraft dieses Briefes, dass ich die Ehrgenannten von
Kenzingen und alle ihre Nachkommen will lassen bleiben bei allen ihren Freiheiten
, Rechten, guten Gewohnheiten und Herkommen, wie sie die vom Römischen
Kaiser und König und besonders von der Herrschaft von Ysenberg und Oster-

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