Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
40. und 41. Jahrgang.2020/2021
Seite: 29
(PDF, 44 MB)
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24 Diese wurden 1280 von Kaiser Rudolf ausdrücklich bestätigt: „Oppidum ipsorum Kenzingen
omnibus Libertatibus et Viribus de plenitudine potestatis Regia Libertamus, quibus Civitas
Friburgen usque ad hac tempora est gavisa Jure nobis Salvo Imperii per omnia permanente."
GLA21Nr.4294.

25 GLA208Nr.203.

26 Ebd., teilweise heutigem Deutsch angepasst vom Verf.

27 Ebd.

28 Ebd.

29 GLA21Nr.4290.

3 0 Vgl. die Faszikelbezeichnung GLA 21 Nr. 4348: Augsburg, 3. Mai 1515: „Abrede mit Wolfgang

von Hürnheim wegen Überlassung der jetzt im Besitze der Stadt Straßburg befindlichen
Pfandschaft der Herrschaft Kürnberg und der Stadt Kenzingen."

31 Vgl. Faszikel GLA 21 Nr. 4331: 18. Januar 1516: „Urteil in dem Streite, welchen Wolffvon
Hürnheim mit der Stadt Kenzingen wegen Gülten und anderer Einkünfte führt." GLA 21
Nr. 4304: Ensisheim, 31. Oktober 1533: „Die Regierung in Ensisheim schlichtet den Streit
zwischen Wolff von Hirnheym und der Stadt Kenzingen."

32 Vgl. zu den folgenden Zitaten GLA 208, Nr. 196 (Klage) und 196 (Additional-Artikel).
Teilweise Übertragung in heutiges Deutsch vom Verf.

33 Vgl. GLA 208 Nr. 196 (Additional-Artikel).

34 Vgl. ebd. (Klag-Artikel).

35 Dies entsprach der allgemeinen Entwicklung jener Zeit, vgl. Adam (wie Anm. 15), S. 52:
„Entweder reagierten sie [die Ritter] darauf mit Unrecht, nämlich indem sie zu Raubrittern
wurden, oder sie versuchten, ihre eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Bauern
abzuwälzen. Sie erhoben höhere Abgaben, ließen alte Lasten wieder aufleben, die seit
Menschengedenken nicht mehr eingefordert worden waren." - Ebenso die Landesherren die
„im Interesse einer einheitlichen Verwaltung örtliche Sonderrechte zerschlugen [...]. Das
Schlagwort, unter dem dieser Prozess sich vollzog, hieß ,römisches Recht'. Gestützt auf
dieses Regelwerk [...] suchten die Territorialherren ihr Justizwesen zu systematisieren und
alte Dorfrechte zurückzudrängen, weil ihre Uneinheitlichkeit die notwendige Entwicklung
hemmte". (S. 55). Dadurch mussten die Bürger ihre Rechtsstreitigkeiten „in den Amtsstädten
vor teuren auswärtigen Gerichten mit abstrakten juristischen Ordnungen und beamteten
Advokaten" ausfechten. (S. 56).

36 Diese Begriffe spielen auch bei Joß Fritz im Lehener Bundschuh eine Rolle. Vgl. Adam (wie
Anm. 15), S. 141 u.ö.

37 GLA 208 Nr. 196 (Additional-Artikel). Teilweise heutigem Deutsch angepasst vom Verf.

38 Ebd. (zusätzliche Beschwerden).

39 GLA 208 Nr. 196 (Antwort des Wolff von Hürnheim). Teilweise heutigem Deutsch angepasst vom Verf.

40 Ebd.

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