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Seit 1241 ist kein einziger pincerna-Bcleg zumindest in Urkunden des Basler
Bistums mehr zu finden. Für die Belehnung der Üsenberger mit dem Schenkenamt
ergibt sich also ein Zeitrahmen von 1241 bis 1307. Keine Sicherheit gibt es außerdem
darüber, welche üsenbergische Linie - die der oberen oder niederen Herrschaft
- zu Schenken wurde, oder ob die Belehnung gar noch vor der üsenbergischen
Linienteilung um 1290 stattfand. Denkbar ist, wie bereits angedeutet, dass die
Belehung spätestens an Hesso II. ging, den Vertreter der „Endinger" Herrschaft.
Die von Heinrich Maurer postulierte Bindung des Schenkenamtes an die Burg auf
dem Üsenberg kann ausgeschlossen worden, da sich diese bereits vor 1139 in den
Händen der Üsenberger befunden haben dürfte34.
In der landesgeschichtlichen Forschung wird von einem diametralen Gegensatz
zwischen den Herzögen von Zähringen und dem Basler Bistum ausgegangen.
Dementsprechend müssten die Üsenberger als Basler Hofamtsträger in einem
konträren Verhältnis zu den Zähringer Herzögen gestanden haben. Dass dies zu
kurz gefasst ist, beziehungsweise sehr wohl auch Bindungen an das Herzogtum
bestanden, zeigen die Erbstreitigkeiten um Bergbaurechte: Die geiaid und
silbergruben im Preisgew, so nach abganng hertzog Berchtolden von Zeringen der
stifft Basel heimgefallen sein belehnte Heinrich IL von Basel nach dem Regest einer
verschollenen Urkunde im Jahre 1221 an Graf Egino V. von Urach35. Aus diesem
im 16. Jahrhundert entstandenen Regest, an dessen inhaltlicher Zuverlässigkeit
kein Grund zu Zweifeln besteht36, geht hervor, dass diese Bergbaurechte zuvor
der letzte Zähringerherzog besaß und nach dessen Tode vom Basler Bischof als
heimgefallenes Lehen betrachtet wurden.
Ausgenommen aus der Belehnung des Egino wurden etlich ärztgruben herrn
Rudolfen von Usenberg lehensweis zugehörig. Eine weitere Basler Urkunde, die
besagt, dass die Üsenberger Bergbaurechte vom Basler Bischof innehatten, ist
nicht datiert. In dieser verspricht derselbe Basler Bischof Heinrich dem Grafen
Egino V. von Urach, ihn, Egino, mit dem nächsten eröffneten Mannlehen im
Wert von 20 Mark Silber jährlich zu entschädigen (in recompensationem [...]
concedere), sollte es dem Bischof nicht gelingen, Rudolf von Usenberg zur
Annahme der vom Hochstift zu Lehen gehenden Silberbergwerke aus der Hand
Eginos zu bewegen37: [...] si apud nobilem virum R. de Vsimberc nonpossimus
efficere, utfeodum, quod in fossis argentariis ab ecclesia Basiliensi tenet, a manu
sua non velit recipere [...]. Diese beiden Urkunden scheinen im Widerspruch
zueinander zu stehen: einerseits werden die Lehen des Üsenbergers explizit aus
der Vergabung ausgeschlossen, andererseits sollen sie eingeschlossen werden
oder sogar ersatzweise beträchtliche Entschädigungszahlungen geleistet werden.
Um diesen Widerspruch zu erklären, ist es zunächst notwendig, einen Blick auf
die Auseinandersetzungen zu werfen, die über das Erbe des letzten, söhnelos
gestorbenen Zähringerherzogs Berthold V. ausgebrochen waren38. Nach seinem
Tode beanspruchten verschiedene Seiten Teile des Zähringererbes. Unter ihnen
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