Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
42., 43. und 44. Jahrgang, Jubiläumsband „775 Jahre Stadt Kenzingen“.2022-2024
Seite: 25
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befanden sich der bereits genannte Egino von Urach und Markgraf Hermann von
Baden. Während Ersterer verwandtschaftliche Ansprüche ins Feld führte, stützte
sich Letzterer auf sein Amt als Landgraf. Beide beanspruchten die Zähringer
Bergbaurechte für sich, auf welche auch die Basler Bischofskirche Ansprüche,
wie bereits erwähnt, als heimgefallenes Lehen der Zähringer erhob. Für eine
Belehnung der Zähringer durch einen Basler Bischof existieren keine direkten
Belege, ebensowenig wie für den durch die Zähringer betriebenen Bergbau im
Breisgau39. Der Bischof jedoch konnte Nachweise für seinen Besitz der strittigen
Güter anbringen, wie auch überlieferte Urkunden bezeugen:

Der Basler Bischof Udalrich hatte 1028 von Kaiser Konrad II. das Recht auf
Silberbergbau im Münstertal und im Tal von Sulzburg verliehen bekommen40,
was noch bis 1154 mehrfach von Herrschern bestätigt wurde41.

Ansprüche auf diese Rechte im gesamten Breisgau, und zwar sowohl auf die bereits
erschlossenen als auch auf die noch nicht erschlossenen Silbergruben, sowie auch
auf Wildbänne, formulierte die Basler Bischofskirche um 1180 in einem auf 1139
gefälschten Privileg des Papstes Innozenz: cunctas venationes et argentifoedinas,
sive sint invente, sive inveniantur42. Markgraf Hermann von Baden konnte sich
nicht durchsetzen: König Heinrich (VII.) gab 1234 dem Basler Bischof Recht und
bestätigte ihm das strittige Bergregal43. Wie bereits zitiert, hatte er dieses zu jenem
Zeitpunkt bereits als heimgefallenes Lehen an Egino V. von Urach weiterbelehnt.
Einige Tage später stellte der König abermals eine Bestätigung über das Bergregal
aus, nun belehnte er Egino seinerseits mit den Rechten: [...] memoratum
Eginonem comitem per sentenciam approbatam de providencia consilii nostri
misimus in possessionem bonorum prescriptorum [...]. Heinemann vermutet,
dass die Bergbaurechte damit „in konkreten Einzelfallen gesichert werden"
sollten44. Ruft man sich die zitierten Schriftquellen über das Basler Lehen des
Üsenbergers zurück ins Gedächtnis, so scheint hier durchaus solch ein konkreter
Einzelfall vorgelegen zu haben. Offensichtlich beanspruchte Egino auch jene
Silbergruben, die Rudolf von Usenberg aus der Masse des Zähringererbes zu
Lehen trug. Weil sich dieser anscheinend weigerte, dieses Lehen aufzugeben,
wurden Entschädigungszahlungen notwendig. Hieraus ergibt sich ein Hinweis auf
die Datierung der entsprechenden Urkunde: der Urteilsspruch des Heinrich (VII.)
ergibt einen Terminus post quem, folglich muss sie nach dem 15. Februar 1234
entstanden sein45. Woraus resultiert die Weigerung des Üsenbergers?

Offensichtlich versuchte er, sich die juristische Unsicherheit zu Nutze zu machen
um seine Lehen zu behalten. Dies ergibt jedoch nur Sinn, wenn der Üsenberger
diese Silbergruben einst von einem Zähringerherzog zu Lehen bekommen hatte
und deshalb den Basler Bischof nun nicht als seinen eigentlichen Lehnsherrn
anerkannte. Dies ergibt sich letztlich auch daraus, dass Egino nur in diesem
Falle überhaupt Anspruch auf dieses Lehen hatte, denn schließlich bezogen sich
diese auf das Erbe der Zähringer. Anders ausgedrückt: die Üsenberger müssen

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