Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
42., 43. und 44. Jahrgang, Jubiläumsband „775 Jahre Stadt Kenzingen“.2022-2024
Seite: 75
(PDF, 79 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2024/0076
Auch in einem anderen Zusammenhang erschien ein Usenberger als rechtlicher
Beistand des Klosters: So heißt es im Tennenbacher Güterbuch, in der
Güterbeschreibung des Ortes Bahlingen am Kaiserstuhl, dass von acht Saum
Wein, die von den dortigen Gütern zu entrichten seien, einer an Burkhard von
Üsenberg - geht man von der Zeit der Abfassung des Tennenbacher Güterbuches
aus, wäre Burkhard III. gemeint - gehe, und zwar propter defensionem bonorum:
wegen des Schutzes über die Güter33.

Zum Tragen könnte diese Schutzfunktion 1294 in einem Rechtsstreit zwischen
dem Kloster Tennenbach und zwei Klausnerinnen einerseits und einem Werner
dem Grauen von Eichstetten andererseits gekommen sein. Dieser Streit wird von
den Schiedsrichtern Hesso II. von Usenberg, Vater des eben angesprochenen
Burkhard III., und Heinrich von Geroldseck beigelegt; diese beiden werden hier
als „Brüder" bezeichnet; vermutlich waren die beiden Stiefbrüder. Gegenstand des
Streites ist ein Gut in Bahlingen. An diese Urkunde hatten Hesso und Heinrich als
Schiedsrichter ihr Siegel zusammen mit demjenigen des Abtes von Tennenbach
angehängt, den sie hier als „unseren Herrn" bezeichnen34. Dies lässt auf eine
wie auch immer geartete Beauftragung des Klosters Tennenbach schließen. Mit
Blick auf den bereits beschriebenen Befund der defensio bonorum ist für den
Üsenberger eine vogteiliche Funktion durchaus wahrscheinlich, zumal, wie
von Thomas Zotz herausgestellt wurde, es sich bei der defensio gar um ein sehr
zentrales und konstitutives Element einer Vogtei überhaupt handelt35. Dass diese
offenbar erblich war, zeigt sich daran, dass diese Schutzfunktion von Hesso II.
ausgeübt wurde und auch sein Sohn, Burkhard III. im Tennenbacher Güterbuch,
als Ausübender der defensio bezeichnet wird.

Seit dem Wirken Rudolfs I. von Usenberg, also seit Beginn des 13. Jahrhunderts,
sind Zeugenschaften in Tennenbacher Urkunden reichlich überliefert. Oftmals
findet sich sogar das Siegel der Usenberger an Urkunden des Klosters, deren
Inhalt in keiner erkennbaren Beziehung zu dem Adelsgeschlecht selbst steht.
Zusammenfassend betrachtet lässt dies nicht nur auf besonders gute Beziehungen
der Herren von Usenberg zu dem Tennenbacher Kloster schließen, sondern auch
darauf, dass diese Beziehungen - formell oder informell - durch eine Vogtei oder
quasi-vogteiliche Tätigkeiten der Üsenberger über Tennenbacher Güter gefestigt
und damit sozusagen institutionalisiert waren. Dass die Üsenberger niemals als
Tennenbacher Vögte explizit genannt wurden, mag darin begründet liegen, dass
gerade deutsche Zisterzienserklöster nach Vogteifreiheit strebten, wie Werner
Röseners Studie zu der Reichsabtei Salem gezeigt hat36. Freilich brauchten auch
Zisterzen in der Praxis einen rechtlichen Vertreter nach außen hin, der in die
profane Welt wirkte.

Im Falle Tennenbachs hatten zunächst die Staufer die Schutzvogtei inne, das
heißt, Tennenbach war reichsunmittelbar.

75


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2024/0076