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Nach dem Untergang der Stauferdynastie übernahmen um 1250 die Markgrafen
von Hachberg diese Schutzvogtei37. Tennenbach diente auch als Grablege der
Hachberger38.
Aber auch die Üsenberger übten offenbar, wie die dargelegten Beispiele zeigen,
teilweise eine juristische Schutzfunktion aus. Diese Funktion dürfte eher einer
lokalen Untervogtei gleichkommen. Seit wann diese vogteiähnliche Funktion die
Üsenberger innehatten, kann nicht eindeutig bestimmt werden. Die angeführten
Belege stammen allesamt aus der Zeit nach Gründung des Klosters Wonnental um
die Mitte des 13. Jahrhunderts. Allerdings sticht die bereits erwähnte pauschale
Schenkungserlaubnis Rudolfs II. für seine Eigenleute hervor. Um die Wichtigkeit
dieses Vorgangs hervorzuheben, seien zwei ähnliche Beispiele aus dem Breisgau
genannt: im Jahre 1111 erlaubten die Brüder Konrad und Berthold III. von Zähringen
ihren clientes, gemeint sind ihre Ministerialen, sowie der familia ducis, hier sind
die unfreien Hörigen gemeint, beliebig Schenkungen an das Kloster St. Peter im
Schwarzwald zu tätigen39. Auch für die Nachfahren dieser beiden Schenker sind
solche pauschalen Schenkungserlaubnisse für selbiges Kloster überliefert40. St. Peter
war bekanntermaßen das so genannte Hauskloster der Herzöge von Zähringen; der
Vater der beiden hier genannten Schenker, Herzog Berthold II. von Zähringen, hatte
es begründet. Ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt, im Jahre 1111, wird die Vogtei der
Herzöge von Zähringen über das Kloster St. Peter erstmalig fassbar.
Das zweite Beispiel betrifft den Markgrafen Hermann von Hachberg: er bestätigte
im Jahre 1239 seinen Ministerialen alle vergangenen und künftigen Schenkungen
an Tennenbach41. Die Markgrafen von Hachberg übernahmen, wie bereits
erwähnt, nach Abgang der Staufer die Schutzvogtei über Tennenbach.
So deutet auch im Falle der Üsenberger die Existenz solch einer pauschalen
Schenkungserlaubnis doch stark auf eine institutionalisierte Bindung hin, die
einer Vogtei gleichzusetzen ist. Insofern ist es wahrscheinlich, dass die Herren
von Üsenberg bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts ein wie auch immer
geartetes formelles oder informelles vogteiliches Amt für das Kloster Tennenbach
bekleideten. Dass dieses über Generationen hinweg ausgeführt wurde und
damit de facto erblich war, wurde bereits erläutert. Die Bedeutung eines Amtes
wurde unlängst abermals von Thomas Zotz betont: „Es besteht kein Zweifel
daran, dass es sich hier neben der Gewährung von Schutz um ein amtsgestütztes
Machtinstrument handelte, welches beim Aufbau einer Adelsherrschaft keine
unwesentliche Rolle gespielt hat"42.
So ist es auch nicht verwunderlich, dass die Üsenberger ein großes Interesse daran
hatten, ihr eigenes Kloster, Wonnental, in den geistlichen Schutz des Klosters
Tennenbach zu stellen. Eine Mitwirkung Tennenbachs an dem Eingliederungsprozess
in den Zisterzienserorden ist nicht explizit belegbar, doch existieren Hinweise
hierfür: finden sich doch Tennenbacher Äbte in den Zeugenlisten Wonnentaler
Urkunden auch vor der formellen Eingliederung in den Zisterzienserorden43.
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