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Die Exekration (Entweihung) der Klosterkirche wurde am 23. Oktober beantragt.
Bis zum Ende desselben Monats mussten die Frauen das Kloster verlassen
haben. Die Einrichtung sollte zurückgelassen werden, da der Besitz an Baden
übergegangen war. Der Äbtissin wurde das Angebot unterbreitet manche
Gegenstände gegen eine Auslösung zu übernehmen. Sie entschied, sich den
Abtissinnen-Ring (zu sehen auf dem Gemälde), Besteck, ein Bett, sechs Sessel
und ein von ihr gesticktes Messgewand mitzunehmen. Die Zinnwaren verteilte
sie unter den Frauen.
Am 1. November 1807 war das Kloster leer und Maria Benedicta Krebs ersuchte
die Entbindung des Ordensgelübde der Frauen, welche nicht in ein anderes Kloster
eintreten wollten. Die Antwort ist auf den 25. November 1807 datiert:
Des Hochwürdigsten und durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Karl
Theodor, Fürst Primas des Rheinischen Bundes, des hl Stuhles zu Regensburg
Erzbischofen, Fürsten von Aschaffenburg, Regensburg und Frankfurt ec. ec,
Bischofen zu Konstanz: Wir zu den geistlichen Sachen verordneter Vicarius
Generalis.
Nach erfolgter Auflösung des Frauenstiftes Wonnenthal sind wir durch die
hochwürdige Frau Äbtissin und die übrigen wohlehrwürdigen Mitglieder desselben
um die Dispensation von den Ordens Satzungen ersucht worden, welche Wir
denselben samt und sonders anmit durch nachsehende Erklärung förmlich erteilen:
1. Von allem dem, was die Regel und die Satzungen des Ordens und der
Kommunität mit sich bringt, wird allgemein dispensiert.
Insbesondere werden demnach
2. Alle Mitglieder des aufgelösten Stiftes: a) ihren Ordenhabit ablegen und mit
einer anständigen und sittsamen weltlichen Kleidung vertauschen; b) ihre
Tagesordnung und Andachtsübungen nach eigener Wahl einrichten, statt des
lateinischen Breviers aber sich des deutschen z.B. von Prof Dereser bedienen;
c) sich in Ansehung der Fasten und Enthaltung vom Genuß der Fleischspeisen
lediglich nach den allgemeinen Bistumsvorschriften richten, und d) ihre
Beichten jedem für den Beichtstuhl bevollmächtigten Welt oder Ordenspriester
ablegen.
3. Das Gelübde lebenslänglicher Enthaltsamkeit bleibt auch außer dem Kloster
in voller verbindlicher Kraft; was aber
4. Das Gelübde der Armut betrifft, so erlauben wir im Einverständnis mit der
hohen Landesregierung, daß die sämtlichen Mitglieder des aufgelösten Stiftes in
Gemäßheit der landesfürstlichen Verordnung vom 31. August und 11. November
1782 für die Zukunft Eigentum erwerben und darüber disponieren mögen.
Übrigens empfehlen wir ihnen nachdrucksamst einen frommen und erbaulichen
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