Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
42., 43. und 44. Jahrgang, Jubiläumsband „775 Jahre Stadt Kenzingen“.2022-2024
Seite: 147
(PDF, 79 MB)
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Die gewerblichen Zünfte waren neben den religiösen auch in politischen,
militärischen und sozialen Bereichen tätig.16 Dies ermöglichte es ihnen, in allen
Lebensbereichen der Bürger präsent zu sein.17 Durch den wachsenden gewerblichen
Einfluss war es den Zünften zudem möglich, in ihren anderen Tätigkeitsfeldern
größeren Einfluss zu erlangen.18

Zur Sicherung ihres Gewerbes versuchten sich die Zünfte durch den sogenannten
Zunftzwang von ihrer Konkurrenz abzuschotten. Darunter versteht man die
notwendige Angehörigkeit zu einer Zunft, um sein Gewerbe ausüben zu
dürfen.19 Durch den geltenden Qualitätsanspruch innerhalb der Zünfte konnte die
Stadtbevölkerung zudem vor zu hohen Preisen und schlechter Qualität geschützt
werden.20 Des Weiteren konnte durch den Zunftzwang sichergestellt werden, dass
eine dauerhafte militärische Kraft zum Schutz der Stadt präsent war.21 Aus diesem
Grund waren die Zünftigen beim Zunfteintritt auch dazu verpflichtet, neben dem
Einkaufsgeld auch einen Harnisch vorzuweisen.22

Ein weiteres charakteristischen Merkmal für Zünfte war es, neben den Adligen
und Kaufleuten, Vertreter im Stadtrat zu stellen. Dabei handelte es sich um den
entsprechenden Zunftmeister.23 Dies ermöglichte ihnen die politische Partizipation
an wichtigen Entscheidungen und diese im besten Fall zu ihrem eigenen Vorteil zu
entscheiden.24

Die Quellenlage und die daraus folgende Sekundärliteratur bezüglich der
mittelalterlichen Zünfte in Kenzingen ist sehr spärlich. Da die Stadt allerdings bereits
damals eine enge Verbindung zur Stadt Freiburg hatte, können hierauf Rückschlüsse
gezogen werden. Dies soll auch im weiteren Verlauf getan werden. Der damalige
Stadtherr Friedrich von Usenberg hatte am 1. April 1350 das geltende Stadtrecht
erweitert und dadurch den Bürgern die Möglichkeit gewährt, nach Freiburger
Recht, beliebig viele Zünfte zu gründen.25 Hierbei zeigt sich, dass die Kenzinger
Zunftentstehung der oben beschriebenen Gründung durch die Zustimmung der
stadtherrlichen Obrigkeit erfolgte. Parallelen zum Freiburger Zunftrecht zeigten
sich z.B. bei der Zuteilung von Abschnitten, welche die Zünftigen zur Verteidigung
der Stadt zu schützen hatten,26 aber auch in der eigenständigen Gerichtsbarkeit
der Zünfte. Allerdings ist hier noch anzuführen, dass das Stadtgericht in allen
strafrechtlichen Dingen und Gewerbestreitigkeiten über dem Zunftgericht stand.27

Durch die Stadtrechtserweiterung kam es ebenso zu einer Erweiterung des Rates
um acht Plätze, welche von den Zunftmeistern besetzt werden sollten.28 Dieser
Sachverhalt wurde auch 1365 in einem Freiheitsbrief von Erzherzog Leopold von
Österreich bestätigt:

„ Wir oder der Landvogt soll 12 angesessene Bürger zum Rathe geben, die uns
oder dem Landvogt allerbest gefallen; die Bürger von Kenzingen sollen jedoch
aus jeglicher der vier Zünfte je zwei ansässige Bürger zu diesem Rathe wählen
wie es von Alters Herkommen ist.[...J "19

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