Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
42., 43. und 44. Jahrgang, Jubiläumsband „775 Jahre Stadt Kenzingen“.2022-2024
Seite: 204
(PDF, 79 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2024/0205
aus der Nachkriegszeit bekannte Kiosk geprägt, einem beliebten Treffpunkt der
Kenzinger Schülerschaft (Abb. 2).

Nach der Demolierung des Denkmals durch einen Auffahrunfall wurde es restauriert
und an den gegenüberliegenden Rand der Straße, der damaligen Bundesstraße 3,
neben das Haus Walzer vor dem Aufgang zum Galgenbuck versetzt. Mit dem
Ausbau des Kreisverkehrs und der Neuausrichtung des Kriegerdenkmals kam es
schließlich an seinen heutigen Platz (Abb. 3).

Die bedeutungsvolle Geschichte des Kenzinger Bannkreuzes war weitgehend
in Vergessenheit geraten. Man muss es daher als außergewöhnlichen Glücksfall
bewerten, dass es uns in seiner ursprünglichen Gestalt erhalten blieb.

Mit Gründung Kenzingens wurde die durch Rudolf von Usenberg außerhalb der
bestehenden Siedlungsstrukturen von Altenkenzingen planmäßig angelegte Stadt
mit wirtschaftlichen Vergünstigungen, besonderen Rechten und Freiheiten in ihrer
Entwicklung nachhaltig gefördert. Dabei orientierte sich der Stadtgründer am
Freiburger Stadtrecht. In der Verfassungsurkunde von 1283 wird der ursprüngliche
ökonomische und rechtliche Status gegründet und detailliert beschrieben.

Ein Kennzeichen der mittelalterlichen Stadt ist das eigene Recht, das von dem des
Umlandes abgegrenzt ist und durch besondere Privilegien und Freiheiten ergänzt
wird. Dies beinhaltet eine weitgehende Selbstverwaltung und bedeutet letztlich
eine fortschreitende Emanzipation vom Stadtherren2.

Diese Position machte eine Stadt wie Kenzingen für Handwerk und Handel,
somit auch für den Zuzug aus dem Umland besonders attraktiv. Bereits 101 Jahre
nach der Gründung war die Stadt aufgrund ihrer dynamischen wirtschaftlichen
Entwicklung als zentraler Marktort im nördlichen Breisgau, als Vorort der
üsenbergischen Herrschaft in der Lage, weitere Rechtspositionen vom Stadtherren
für eine Summe von 150 Mark Silber abzukaufen.

Friedrich von Üsenberg verlieh in der Urkunde vom 1. April 1350 umfangreiche
Privilegien. Insbesonders bestätigte er die hohe Gerichtsbarkeit, den sogenannten
Blutbann. Dieser und die in den Stadtfreiheiten den Bürgern zugebilligten
Rechtspositionen sind in diesem Dokument exakt beschrieben, auch der räumliche
Geltungsbereich ist klar definiert:

Der städtische Bezirk (ausserhalb des Mauerrings) soll vom oberen Tor bis
zum Kreuz gegen St. Nikolaus, von da bis zum Kreuz oberhalb des Klosters
(Wonnental), vom unteren Tor bis zum Robertskreuz, dann weiter westlich zum
Kreuz am Ladhof gehen. Die Freiheit soll von den vier Kreuzen in Zirkelweise
um die Stadt gehen und alle Leute, die innerhalb dieser Grenze sitzen, sollen
das gleiche Recht haben wie die in der Stadt ansässigen. Über Diebstahl,
Mord, Totschlag und andere „Unzüchte" und Frevel, die in der Stadt und dem
umschriebenen Bannbezirk vorfallen, sollen der Rat und die Zunftmeister richten.

204


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2024/0205