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Ein Blick in das katholische Pfarrarchiv St. Laurentius
Christoph Schmider
Zur rechtlichen Grundlage
Dass es in Kenzingen ein Pfarrarchiv gibt, ist im Grunde selbstverständlich, denn
das katholische Kirchenrecht macht dazu klare Vorgaben. Der „Codex Iuris Canonici
" (CIC)1, also das ,Grundgesetz' der römisch-katholischen Kirche, schreibt in
Canon 535 unmissverständlich: ,Jn jeder Pfarrei muß eine Urkundensammlung,
d.h. ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren
sind zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger
- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind".2 Auch das von jedem Bistum
, das Erzbistum Freiburg nicht ausgenommen, eigenständig gesetzte partikulare
Kirchenrecht - das zumindest beim Archivrecht deutschlandweit einheitlich
ist - lässt sich in Bezug auf die Pfarrarchive kaum missverstehen. Die KAO3, also
das deutsche katholische ,Archivgesetz', legt in § 1 fest, dass es „für die Archivierung
von Unterlagen aller kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen,
unabhängig von ihrer Rechtsform, im Gebiet der (Erz)Diözese, insbesondere der
(Erz)Diözese selbst, der Pfarreien, der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
der Verbände von Pfarreien und Kirchengemeinden sowie des Diözesancaritas-
verbandes und seiner Gliederungen " gilt und verfugt dann in § 4, dass alle „ in § 1
Absatz 1 genannten Stellen " verpflichtet sind, „ ihre Unterlagen zu archivieren. "4
Archive als Hilfsmittel der Pastoral
Doch es gibt nicht nur kirchenrechtliche, sondern auch handfeste theologische
Gründe dafür, dass in jeder Pfarrei ein Pfarrarchiv vorhanden und in Ehren gehalten
werden muss. In einem auf den 2. Februar 1997 datierten amtlichen Schreiben,
das seinerzeit allen Bischöfen - und in der Folge auch allen Bistumsarchiven
- zuging, schreibt die „Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche"
fest, dass kirchliche Archive eine „pastorale Funktion " haben.5
Sie sind „Erinnerungsstätten"6 und haben als solche eine ganz wesentliche
Aufgabe zu erfüllen, denn „einer Einrichtung, die die eigene Vergangenheit
vergisst, wird es schwerlich gelingen, ihre Aufgabe unter den Menschen eines
bestimmten sozialen, kulturellen und religiösen Umfeldes darzustellen.7 Daher
müssen, so das Schreiben weiter, die Verantwortlichen „ dafür sorgen, dass die
Nutzung der kirchlichen Archive nicht nur für die Interessenten, die ein Recht
darauf haben, erleichtert werden kann, sondern auch für den weiteren Kreis von
Gelehrten, und zwar ohne ideologische und religiöse Vorurteile, wie es guter
kirchlicher Tradition entspricht; dabei bleiben die vom allgemeinen Recht und
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