http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2024/0229
Aber auch ein perfekt geordnetes Pfarrarchiv ist nicht uneingeschränkt
für jedermann nutzbar - dafür sorgen nicht zuletzt die vom kirchlichen
Archivrecht vorgegebenen Schutzfristen: Jede Archivalieneinheit bleibt nach
dem Schlussdatum 40 Jahre lang für die Benutzung durch Dritte gesperrt, für
personenbezogenes Archivgut endet die Schutzfrist frühestens 30 Jahre nach
dem Tod, oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist, 120 Jahre nach der
Geburt der betroffenen Person.23 Weitere Nutzungseinschränkungen können
sich dadurch ergeben, dass „ der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung
nicht zulässt'\ „eine Vorschrift über Geheimhaltung verletzt würde", „ein nicht
vertretbarer Aufwand" entstünde oder „ Grund zu der Annahme besteht, dass das
Wohl der Kirche gefährdet würde "?A Wobei die von einem Pfarrarchiv potentiell
ausgehende Gefahr für „ das Wohl der Kirche " nicht allzu groß sein dürfte - ganz
abgesehen davon, dass die Frage danach, was der Kirche zum Wohl gereicht, in
den letzten Jahren in Zusammenhang mit dem Missbrauchsskandal ganz neu und
anders gestellt werden muss.
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