Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
4. Jahrgang.1877
Seite: 50
(PDF, 155 MB)
Bibliographische Information
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50 Psychische Studien. IV. Jahrg. 2. Heft (Februar 1877.)

Die Unterzeichner wünschen nun ehrerbietig, aber aufs
kräftigste zu remonstriren gegen eine derartige Verfolgung
in Ihrer Instanz, und zwar aus folgenden, des Weiteren
auseinandergesetzten Gründen der Gerechtigkeit und öffentlichen
Politik.

1) Die einzelnen Handlungen, deren der Beklagte beschuldigt
ist, smd, wenn sie sich zu einem vom Gesetze
anerkannten Vergehen erheben sollten, von einem so gewöhnlichen
und unbedeutenden Character, dass sie weder
das Einschreiten eines öffentlichen Verfolgers, noch die
Verschwendung öffentlichen Geldes erfordern, um seine
Verurtheilung und Bestrafung zu erwirken. Die Behauptung
des Verfolgers oder Klägers, eines Mitgliedes der „Royal
Society" ist, dass bei Gelegenheit zweier seiner Besuche
bei dem Beklagten der Letztere auf einer Schiefertafel
unter einem Tische schrieb, von welcher Schrift er gegenüber
dem Verfolger behauptete, dass sie von einem Geiste
hervorgebracht würde. Bei keiner von beiden Gelegenheiten
wurde Geld vorausbezahlt, noch im Voraus verlangt, sondern
im ersten Falle fragte der Verfolger bei seinem Hinweggehen
, was er schuldig wäre, und zahlte hierauf freiwillig
die von de« Beklagten Agenten namhaft gemachte Summe
mit der vollen Ueberzeugung, dass das, was er so eben
gesehen hatte, ein Zauberkunststück wäre. Daher würden
die behaupteten Thatsachen, selbst wenn sie wabr wären
und den Urtheilsbpruch unterstützen würden, durchaus nicht
das gemeine Vergehen erhärten, Geld unter falschen Vorspiegelungen
erworben zu haben.

Da der Fall ein solcher ist, so können die Unterzeichner
dieses Memorials an Sie nicht umhin zu schliessen, dass die
Aufnahme der Verfolgung von Seiten der Regierung auf die
Annahme begründet ist, dass der Beklagte für gewohnheits-
mässig betrügerischer und täuschender Handlungen schuldig
sei, und dass der damit beabsichtigte Zweck vielmehr der
ist, ein System des Betrugs zu unterdrücken, als ein vereinzeltes
und geringes Vergehen zu bestrafen.

Abgesehen davon, dass die Unterzeichner dieses Memorials
behaupten, dass der Beklagte ungehörig yerurtheilt
wurde, lenken sie Ihre Aufmerksamkeit noch auf die That-
sache, dass weit entfernt davon, den Schluss gewohuheits-
mässigen Betruges durch die Zeugenbeweisse vor dem
Polizei-Gerichtshofe zu erhärten, der Kläger vielmehr nur
eine einzige von den fünf anderen Personen aufzurufen
wagte, von denen er in seiner Anklage behauptet hatte,
dass der Beklagte sie zu betrügen versucht habe, und dass
dieser eine Zeuge eine im Ganzen für den Beklagten günstige


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