Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
8. Jahrgang.1881
Seite: 466
(PDF, 157 MB)
Bibliographische Information
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466 Psychische Studien. VIII. Jahrg. 10. Heft. (Oetober 1881.)

btisse er nun seit 5 Jahren im Fegefeuer. Als einige Zeit
lang gebetet und einige Messen gelesen waren, erschien der
Geist dem Kinde schon „weissgefleekt" und eröffnete ihm
Folgendes: „Du hast mich nun schon dreimal erlöst, Du
musst es nochmals thun; ich habe gelobt, ein armes Kind
zu kleiden, habe es aber nicht gethan, weil mich ein jäher
Tod überraschte. Darum sollen Dich jetzt meine Verwandten
kleiden." Dieser Wunsch war den Verwandten Befehl, und
so ging das Kind neugekleidet zur Kommunion. Mittlerweile
hatte aber das kgl. Bezirksamt Kronach Kenntniss
von der Sache bekommen und sandte die Gendarmerie ab,
welcher gegenüber der Geist sich anfänglich sehr zurückhaltend
benahm, gleichwohl aber einem Gendarmen nach
dem Schicksale seines Vaters dahin antwortete, dass derselbe
in dem Himmel sei, obschon dieser Vater noch lebendigen
Leibes auf Erden umhergeht. Nachdem der Geist den Verwandten
auch noch versprochen hatte, zum Zeichen seiner
Erlösung am Kommunion-Tage in der Pfarrkirche seiner
Enkelin den Abdruck seiner Hände im Gebet-Buche zurückzulassen
, nachdem ihm Gott nicht gestattet habe, dies am
Schnupftuche des Kindes zu thun, postirte sich die Gendarmerie
in die Kirche, und hier Hess das Kind unter dem
Ausrufe: „Mein Herrle, mein Herrlei*' (Ausdruck für Grossvater
) das Gebetbuch fallen, welches, wieder aufgehoben,
auf Weite 28 eine mit Ofenruss abgedrückte plumpe Hand
zeigte. Das Buch wurde sofort dem Publikum herumgezeigt,
von der Gendarmerie aber confiszirt und an das kgl. Amtsgerich
' Kronach abgeliefert, welches die Eltern wegen Ueber-
tretung der Gaukelei zu 3 Wochen Gefängniss verurtheilte,
die Tochter wegen Erkenntnissunreife aber frei sprach.
Beide Eltern ergriffen gegen dieses Urtheil die Berufung,
ebenso der Amtsanwalt. So kam der Fall gestern Nachmittag
vor dem hiesigen Landsgericht zur Verhandlung. Eltern
und Tochter beharren fest darauf, dass eine wirkliche Geistererscheinung
stattgefunden habe, und der Pfarrer des Ortes
Hess es in Frage gestellt, ob hier wirklich übernatürliche
Einflüsse stattgefunden hätten, da auch er in Büchern von
Geistererscheinungen gelesen habe, welche sich ähnlich zugetragen
hätten. Auf Befragen gibt er an, er habe den Geist
selbst gehört, befragt und Antwort erhalten; die Stimme
desselben sei anscheinend aus der Höhe gekommen und
habe gelautet wie ein Geigenton. Der Lehrer des Ortes,
der als Zeuge erschienen war, hatte für die Erlösung des
Geistes knieend mitgebetet. Schliesslich kam ein Gutachten
des erzbischöflichen Ordinariates zur Verlesung, welches hinsichtlich
der Möglichkeit einer Geistererscheinung sehr reser-


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