Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
36. Jahrgang.1909
Seite: 110
(PDF, 214 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/psychische_studien1909/0114
110 Psychische Studien. XXXVI. Jahrg. 2. Heft. (Februar 1909.)

zur Berufungsverhandlung. Den Vorsitz führte Geheimrat
Kai au vom Hofe. Von dem Verteidiger, unserem früheren
Herrn Literaturberichterstatter Dr. E. B o h n - Breslau,
waren die ersten Sachverständigen auf dem Gebiete des
Spiritismus zur Entlastung der Angeklagten geladen, und
so fand sich im Gerichtssaal ein kleiner Psychiaterkongreß
zusammen. Als Sachverständige waren geladen: Dr. med.
Häusler, der als Arzt das Medium behandelt hatte, Prof. Dr.
Henneberg aus Berlin, der auch in dem Prozeß gegen das
Blumenmedium Anna Rothe sein Gutachten abgegeben
hatte, und der Vorsitzende der „Deutschen Psychol. Gesellschaft
% Sanitätsrat Dr. Moll aus Berlin. Und beide Beweise
der Verteidigung gelangen! Der Vorsitzende verkündete
am Schlüsse der Sitzung, daß der Wahrheitsbeweis
für die Behauptung des „ GeistesÄ erbracht sei. Zeugen
hatten bekundet, daß der Gemeindevorsteher von armen
Leuten beim Empfange der Renten erhebliche Beträge bis
zu zehn Mark als Trinkgeld erhalten habe. Der Gemeindevorsteher
mußte selbst zugeben, daß die Zeugen die Wahrheit
gesagt hatten, und verweigerte auf weitere Fragen des
Verteidigers die Antwort, da sie ihn der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung ausgesetzt hätte. Damit war das Schicksal
der Sache entschieden. Aber auch der psychologische
Beweis der Verteidigung gelang. In längeren Ausführungen
stellten die Sachverständigen fest, daß bei dem Medium
ein autohypnotischer Zustand, in dem es sogar gegen Nadel-
und Fliegenstiche unempfänglich war, vorhanden gewesen
sei und es bewußtlos gehandelt habe. Es befinde sich in
einem Traumzustande, in dem es tatsächlich nicht wisse,
was es tue. Während nun beim normalen Traumzustand
sich der Traum als innerer, nicht mitteilbarer Vorgang abspielt
, erzählt das Trancemedium, was es träumt. Infolge
des spiritistischen Einflusses hat der Trancezustand des
Mediums eine spiritistische Färbung angenommen. Für
seinen Trat m könne aber niemand vor Gericht gezogen
werden. Von der Verteidigung und dem Staatsanwalt
wurde vorgeschlagen, eine spiritistische Sitzung vor Gericht
abzuhalten. Es stellten sich jedoch prozessuale Schwierigkeiten
heraus, denn der Verteidiger forderte mit Rücksicht
auf den Gesundheitszustand und die Suggestibilität des
Mediums x4_ussehluß der Oeffentlichkeit; es war aber fraglich
, ob das Gesetz einen solchen Ausschluß der Öffentlichkeit
erlaubt. Auch die Sachverständigen waren der Meinung
, daß eine Untersuchung des Mediums vor Gericht,
wo es durch die Aufregungen der Verhandlung starke
Suggestionen empfangen habe, nicht mehr ausschlaggebend


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/psychische_studien1909/0114