Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
52. Jahrgang.1925
Seite: 557
(PDF, 206 MB)
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Prozeß-Urteil Moll-Rudloff.

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Dr. Schwab in einem Nachtrag seines Buches veröffentlichte Protokoll
nicht vollständig gewesen und außerdem die Veröffentlichung zu Unrecht
erfolgt sei. Nach seinem Vortrage in der medizinisch-forensischen
Vereinigung am 26. 10. 23, in dem er Angriffe gegen Dr. Bruck erhoben
hatte, telephonierte dieser, sobald er es erfahren hatte, den Angeklagta
am 7. 11. an 'und klärte ihn über das Protokoll auf. Er teilte ihm mit,
daß die von Schwab veröffentlichte Fassung zur Veröffentlichung gar
nicht bestimmt, sondern lediglich am Abend der Sitzung als vorläufiges
Protokoll in das Hausbuch der Frau Rudioff eingetragen, auch nicht
von allen Teilnehmern unterzeichnet worden sei. Wie aus dem vorgelegtem
Originalprotokoll ersichtlich, befanden sich darunter nur die Unterschriften
von Bruck und Sünner. Dr. Bruck machte den Angeklagten auch .noch
auf andere Reifenprotokolle der Frau Rudioff aufmerksam, in denen die
von dem Angeklagten vermißten Vorsichtsmaßregeln getroffen waren. Der
Angeklagte erklärte jedoch, wie er selber zugibt, daß ihn die anderen
Protokolle nichts angingen, erhalte sich an das vom 11. April. Dr. Bruck
lud den Angeklagten zu einer, eine kurze Zeit später stattfindenden Sitzung
der okkultistischen Gesellschaft ein, in der über das Reifenphänomen
und auch über das tragliche Protokoll gesprochen werden sollte. Der
Angeklagte schlug diese Einladung mit den Worten aus, daß er für Kindergesellschaften
keine Zeit habe. In der Sitzung erschien er dann auch
nicht. Dr. Bruck protestierte in dieser ein zweites Mal gegen die »Veröffentlichung
des Protokolls in dieser unvollständigen Form.

Als der Angeklagte sein Buch herausgab, wußte er also, daß die
Fassung des Protokolls nicht vollständig war. Dr. Bruck hatte bei dem
telephonischen Gespräch noch den Ausdruck gebraucht, das Protokoll sei
„per nefas" veröffentlicht. Trotzdem hat der Angeklagte die Frau Vollhart
in der geschehenen Weise angegriffen, indem er anknüpfend an
einige schwache Stellen des Protokolls ihr eine Täuschung unterstellte.
Er hatte Gelegenheit, sich Kenntnis von dem genauen Verlauf der Sitzung
zu verschaffen, hat dies aber nicht getan. Offensichtlich wollte er
weder eine Belehrung über die Fähigkeiten der Frau Vollhart, noch über
den genauen Verlauf der Sitzung. Er beruft sich darauf, daß für ihn nur
veröffentlichte Berichte maßgebend sein könnten und daß ein öffentlicher
Protest des Dr;. Bruck, wie der Angeklagte es von diesem tin
einem Brief vom 8. November 1923 verlangt hat, nicht erfolgt sei. Dieses
Verhalten erscheint nicht bedenkenfrei. Die Sachverständigen, die zum
größeren Teil auch selbst Publizisten sind, haben sich zu diesem Punkt
allerdings verschieden geäußert. Die einen erklären, sie hätten in dem
gleichen Falle genau so gehandelt wie der Angeklagte, die anderen sind
der Ansicht, daß der Angeklagte, obwohl Dr. Bruck auf seinen Brief
vom 8. November mehrere Wochen hatte verstreichen lassen, zum mindesten
in einer Anmerkung, die ihm gewordene anderweitige Information
hätte bringen müssen. Diese Unterlassung, d. h. also der „Umstand4',
unter dem die Kritik erfolgte, legt allerdings den Verdacht nahe, daß jder
Angeklagte die Absicht hatte, das Medium herabzusetzen. Die Unterlassung
eines solchen Hinweises erscheint dem Gericht inkorrekt, aber, da
die Ansichten der Sachverständigen in dieser Sache, die mit dem Okkultismus
selbst nichts zu tun hat, doch recht auseinandergehen, konnte das
Gericht nicht mit Sicherheit die Absicht einer Beleidigung feststellen, zumal
im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Somit
entfällt durch Bejahung des § 193 die Strafbarkeit aus § 186.

Aber auch das Vorliegen formaler Beleidigungen (§ 185) ist zu verneinen
. Die Ausdrücke „Tricks" und „Manipulationen" könnten an sich
zum Anstoß führen. Diese Worte, ebenso wie das Wort „Betrug" können
unter anderen Umständein durchaus eine Beleidigung sein. Hier aber
handelt es sich für den Angeklagten um den Nachweis eines manuelten
Vorgangs, und zur Charakterisierung eines solchen erscheint die Bezeichnung
Manipulationen nicht unangebracht, zumal es ohne verächtliches
Beiwort gebraucht wird. Wie schon einmal erwähnt, wird selbst


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