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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0011
Unnd als die zwen das sehend, redtend sy zu einanndern: ,das nympt mich
doch wunder, das die thur offen stat, und Peter von Wyssenburg ist
ietzund zu Frankfurt. Ich meyn, er schuwe uns, . . . wollend eyn wenig hinder
sich gon, und luegen, waß druß wel werden.' Und syend also all beyd hynter
sich gegen dem Richthuß zuo gangen, und da wider styll gestanden, und uf des
genannten Peters hußthur gesehn, und acht gehapt; da habend sy gesehen,
das der genannt B e r n h a r t in des genannten Peters huß ist gangen,
und ist die hußthur beschlossen worden, und glich darnach, als Bern hart
hin in Peters huß ist komen, habend sy beid gesehen, das etwar im hus in
Peter kamer ob der stuben, darin die glesmen (— gläsernen) Fenster in sind,
mit einem licht gangen ist, und als sie das gesehen haben, hat einer zu dem
anderen geredt: ,das Liecht ist in Peters Kamer, und nit in der Jungvfrawen
kamer, und es nympt mich wunder, wie das zuo gat, diwyl doch Peter nit
daheym ist', und des einen argwon gehapt, das der genant Bernhart zu
Peters huß frowen gangen und durch sye ingelassen sye."

Allein der Ehebruch wird nicht bewiesen, nur ein ehewidriges Verhalten der
Verena, die freilich vor dem Zorn ihres Ehemannes zu ihren Eltern geflohen
ist. Offenbar nicht ohne Grund, denn Peter scheint die junge Frau mit recht
drastischen Mitteln zur Raison gebracht zu haben; die Quellen sprechen von
saevitia, Grausamkeit, und von gravia verbera, schweren Prügeln. Und erstaunlich
ist es für den heutigen Leser, daß selbst das bischöfliche Gericht den
Ehemann hierin schützt; in einem Urteil vom Mittwoch nach Allerheiligen 1512
verfügt der Offizial, die arme Verena müsse wieder zurück zu ihrem ehelichen
Gemahl, und sie dürfe ohne sein Wissen und Willen zu ihrem Vater, Mutter,
Großvater noch allen ihren Freunden „weder gehn noch kommen oder mit
ihnen reden." Sollte sie dem aber doch wieder entgegenhandeln, „mag der
genant ir elidier Gemahel, so dick und vil er das vernympt, sie darum zimlichen
strof fen, doch soll er ire an irem leben nüt ton, noch ire glyder nit brechen oder
daran lernen noch letzen inn keyn weg."

Lang hat es die gute Verena in ihrem ehelichen Gefängnis nicht ausgehalten;
sie flieht abermals zu ihren Eltern und beruft sich auf die Grausamkeit ihres
Mannes, derentwegen ihr das Zusammenleben mit ihm nicht zuzumuten sei.
Es kommt also wiederum zum Prozeß, der sich durch Vernehmung vieler
Zeugen immer mehr ausweitet und in den Zasius mit zahlreichen Schriftstücken
eingegriffen hat; leider erfahren wir nichts über den Ausgang.

Ein anderes Verfahren, an dem Zasius mitwirkt, betrifft ebenfalls einen
Basler Bürger, allerdings einen Neubürger, an dem Basel — wie bei so manchen
„Papierli-Schwizer" - - wenig Freude erlebt hat. Es handelt sich um Graf
Wilhelm von Fürstenberg, 1518 ins Bürgerrecht aufgenommen mit
allen seinen LIerrschaften in Burgund, mit dem Versprechen, ihn zu schützen
und bei Bedrohung und Schädigung jener Lande ihm zu Hilfe zu kommen.
Fürstenberg hatte ehemals in Freiburg studiert; vermutlich rührt
daher die Bekanntschaft mit Zasius, der ihm auch dann noch als Anwalt diente,
als der gewalttätige Graf zu einem „evangelisch gesinnten Söldnerführer"
geworden war. Hier ging es um seinen Konflikt mit Johann Kaspar
Bubenhof f er, Landvogt in Mömpelgart, der bis vor den Kaiser gebracht
wurde, dessen Majestät angeblich durch einen Akt willkürlicher Justiz Buben-
hoffers beleidigt worden war. Und zwar hatte dieser einige Leute des Grafen
von Fürstenberg gefangen gesetzt und so lange gefoltert, bis sie bekannten,
Fürstenberg haben gegen Bubenhof f er „Verräterei gebraucht". Die Unglück-

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