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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0013
Wiederum ist es die Majestät des Reiches, die Zasius durch jenes grausame
Verhalten verletzt sieht: „Item dis handlung ist nit allein wider alle christen-
liche Zucht, wider alle recht, wider menschlich vernunfft und billicheit, besonder
si ist ouch im heiligen rieh, darinne die höchste Sicherheit und rechtlich Ordnung
zum besten sin sollen, erschreckenlich, denn da durch den hessigen Mordt-
stifftern (die uff ein bider Man ein verborgner Nid legen mochten) mitel und
weg, irs nideschen Fürnemens geöffnet, des heiligen richs Sicherheit s wer lieh
geletzt, unnd ein ingang zu aller unmentschlicher wütigkeit im heiligen Rieh,
zu abbruch aller recht und billigkeit, zugeführt werden möcht."

So spricht also dieser große Gelehrte, den die Geschichte neben dem Italiener
A1 z i a t o und neben dem Franzosen Budee als Erneuerer der Jurisprudenz
kennt, aus seinen Basler ungedruckten Gutachten und Proze.ßschriften, ebenso
wie aus seinen Briefen auf eine ganz unmittelbare, herzhafte AVeise zu uns:
als treuer Berater und Freund, als zäher Gegner und kluger Rechtspolitiker,
als leidenschaftlicher Wahrer des Rechts. Wir haben allen Grund, dankbar
dafür zu sein, daß sein schriftlicher Nachlaß zu Basel in Geborgenheit die
Jahrhunderte überdauern konnte, und daß er jetzt, wo wir uns auf die Feier
des 500. Geburtstages von Ulrich Zasius rüsten, der Benutzung erschlossen wird.

Aber nun lassen Sie mich zuletzt noch darstellen, daß Ulrich Zasius auch
noch in anderer Weise nach Basel gekommen ist, als durch seine Schriften:
nämlich als Gesetzgeber! Die dauerhafteste Leistung, die er in Freiburg erbracht
hatte, waren nicht seine - - zumeist in Basel gedruckten - - Bücher, war
auch nicht die Wirkung, die er als Lehrer entfaltete, denn die humanistische
Schule in der Rechtswissenschaft ist bald wieder verschwunden; sie war wohl
zu geistig und stellte zu hohe Ansprüche, als daß ihr die Durchschnittsprakf iker
hätten genügen können. Das bleibendste Denkmal vielmehr hat sich Zasius
mit seinem Freiburger Stadtrecht von 1520 gesetzt, dem Gesetzbuch der Stadt
Freiburg, das mit Abstand die beste Verschmelzung des rezipierten römischen
mit dem angestammten einheimischen Recht genannt zu werden verdient, und
das in manchen Teilen bis ins 19. Jahrhundert gegolten hat. Übrigens ist auch
dieses Freiburger Stadtrecht durch Amerbachs Vermittlung in Basel bei Adam
Petri gedruckt und mit zwei Llolzschnitten von Hans Holbein versehen
worden. Das Exemplar Amerbachs befindet sich heute noch in der Universitätsbibliothek
.

Und dieses vorzügliche Freiburger Stadtrecht nun ist es, was sich auch in
Basel einige Geltung erobert hat, so daß dieses mit gutem Grunde auch Ulrich
Zasius in den Kreis seiner geistigen Ahnen aufnehmen kann. Seit Emil
Remigius Freys trefflicher Schrift von 1830 über die Quellen des Basler
Stadtrechts weiß man, daß die Basler Stadtgerichtsordnung von 1719, die
immerhin fast 200 Jahre, nämlich bis zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, teilweise
Geltung besaß, in großen Partien aus dem Württembergischen Landrecht
von 1610 stammt. Dieses jedoch stellt nur eine Erneuerung der älteren Redaktionen
des Württembergischen Landrechts von 1555 und 1567 dar. Bei letzteren
aber hat in weiten Teilen das Freiburger Stadtrecht von 1520 Pate gestanden.
Es mag hier genügen, etwa die folgende Bestimmung über das Depositum,
die Hinterlegung „zu treuen Händen" anzuführen: sie lautet in Freiburg:
(II 3, 1) „Wir setzen und ordnen: welcher hab und guot, es sig was es wöll, zuo
sinen getrüwen handen zuo behalten annimpt, oder wenn etwas von der obrikeit
hinder yemants zuo behalten gelegt würdt, der sol das trüwlich und als sin
eigen guot versehen und bewaren; dann wo er einich untrüw, betrug oder

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