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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0018
tes22. Dabei ging es zuletzt nur noch um die Frage, wie Hans Ulrich. Emch,
Bürger zu Mellingen23, in den Besitz eines von seinem Bruder Hans Emch. hin-
terlassenen Schuldbriefes über 100 11. Haupt gut mit 5 11. jährlichem Zins, versichert
auf das Haus zum Roten Kopf in Schaff hausen und auf einen Weingarten
in Flurlingen bei Schaffhausen, gekommen sei, ob der Brief noch Gültigkeit
habe und wem daraus etwaige Forderungen an Spital und Spend zu
Schaffhausen, Inhaber der verhafteten Grundstücke, zustünden. Die recht umständliche
, rechtshistorisch übrigens gar nicht unergiebige Prozeßsache braucht
hier, wo es uns in der Hauptsache nur um des Zasius Mitwirkung geht, nicht
aufgerollt zu werden. Es mag genügen, aus der Prozeßgeschichte mitzuteilen,
daß Hans Ulrich Emch, weil er glaubte, in Schaffhausen und Mellingen nicht
zu seinem Recht zu kommen, sich seit 1487 an die Eidgenössische Tagsatzung
gewandt hatte, die sich aber mit guten Ratschlägen und einem im Mai 1492 nach
Mellingen abgeordneten Beobachter begnügte24. Nachdem Hans Ulrich Emch
gegen Spital und Spend, vertreten durch Altbürgermeister Trüllerey, Ratsfreund
Rüdger Imthurn und Spitalmeister Cläwi Maiger zu Schaffhausen,
Klage erhoben hatte, wurde von Bürgermeister, Kleinem und Großem Rat daselbst
, die als Gericht mit der Sache befaßt waren, Kundschaft angeordnet:
Hans Ulrich Emch sollte damit beweisen, wie er zu einem Schuldbrief komme,
der hinfällig geworden sei, weil das Schaffhauser Heiliggeistspital die als
Unterpfand dienenden Grundstücke in der öffentlichen Gant erworben habe,
zumal nachdem Hans Emch selig, der Bruder des Klägers, auf die Geltendmachung
seiner Forderung in der Gant verzichtet und die Pfänder dem Spital
„gegönnt" habe in der erklärten Hoffnung, wenn er je in Not komme, im Spital
„Mus und Brot" zu erhalten. Nachdem nun Hans Emch und Dorothee, seine
Ehefrau, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten, fiel der - - in der Gant
offenbar versehentlich nicht aufgebotene Schuldbrief in den Besitz der
Witwe Dorothee Emch. Diese wurde schon zuvor von zwei weiteren Brüdern
des Plans Emch, ihren Schwägern, vor Gericht in Mellingen gezogen, weil sie
sich durch das gemeinschaftliche Testament benachteiligt fühlten. Es zeigte sich
aber, daß die Brüder keine begründeten Ansprüche hatten; sie wurden 1491
mit der Witwe „in früntschaft übertragen, gesünt und geschlicht" und mit einer
Matte samt Schütte an der mittleren Werd bei Mellingen, sowie mit 11 Pfund
Pleller Abstandsgeld abgefunden. Der am Vorstreit nicht beteiligte Hans Ulrich
Emch aber fühlte sich in diesem Handel durch seine Brüder „schantlich betrogen
und verderbtt", lief seinerseits zum Gericht nach Mellingen, um noch etwas aus

22 Das Faszikel trägt die (alte) Aufschrift: „RechtsHandel vnd Vrthelsbrieff zwischen Hans Velin Enich
[verlesen für Emch] von Mellingen vnd dem Spittal vnd Spend alhie wegen C fl. houptguts vnd dauon
V fl. järlichs Zins, so Hans Velin Enich jme ein Spittal vnd Spend alhier schuldig zu sein vermaint."

23 Das Geschlecht der Emch ist für Mellingen auch außerhalb des vorliegenden Faszikels bezeugt (vgl.
Urk. u. Briefe d. Stadtarch. Mellingen, 1960, unter „Mellingen, Bürger"). Die im folgenden auftretende
Witwe Dorothe Emch ist u. d. 8. 2. 1505 (n. 282) als Inhaberin eines Hauses nochmals genannt. Ihr
Mann, der vor 1487 verstorbene Hans Emch, erscheint öfters als Kirchenpfleger und geschworener Richter
zu Mellingen (nn. 92, 157). Die Brüder Cläwe und Hansülle Emch zu M. erklären 1491 (n. 191), einem
Gerber von Sursee 4 fl. schuldig zu sein, wofür sie die ihnen von Dorothee Emch überlassene Matte als
Pfand setzen. Sie befanden sich offenbar schon zur Zeit unseres Rechtsstreits in Zahlungsschwierigkeiten
. Am 10. 8. 1496 schreiben die zu Luzern versammelten Eidgenössischen Boten an die Stadt
Mellingen, sie seien durch „den Einehen" berichtet, dafi dessen Güter seiner Schulden wegen vergantet
und an die Stadt gezogen worden seien; Emch wolle die Güter auslösen, die Stadt möge ihm willfahren
(n. 223). Später wird in Mellingen von der Familie nichts mehr beriditet. Der Name, der noch
heute im Bernbiet vorkommt, scheint ungewöhnlich gewesen zu sein; neben dem Schaffhauser Schreiber
hat ihn auch Zasius in seinem Vidimusbrief zunächst als „Enich" gelesen.

24 1487, Apr. 25 weisen gemeine, in Zürich versammelte Eidgenossen den Hans Ulrich Emdi, der sich in
seiner Forderungssache gegen das Spital zu Schaffhausen an sie gewandt hat, an, vor dem Schaffhauser
Rat Recht zu nehmen und gegen dessen Urteil nicht zu „ziechen, Wägern und appellieren", was Emch
mit Eid gelobt: UR. Schaffhausen n. 5312/1. 1491 muß sich Schaffhausen aber bei gemeinen Eidgenossen
gegen den Druck verwahren, der in Sachen des Emch gegen das Spital ausgeübt werde.

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