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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0052
eingekerkert und starb fünf Jahre darauf in der Haft. Seine im Vergleich zu
seinem theologisch-philosophischen Werk spärlichen juristischen Arbeiten zeigen
den Einfluß seines Präzeptors Zasius. Im Jahre 1543 edierte Cognatus einen
Kommentar des Anton Garro zu dem .Enchiridion de origine iuris' des römischen
Juristen Pomponius; über die gleiche Digestenstelle hatte Ulrich Zasius
1518 seine berühmten Scholien veröffentlicht.

Zu den beneideten ,convivae convictores' des Erasmus gehörten die Brüder
Andreas, Christof und Erasmus von Könneritz, die Söhne
des Joachimsthaler Berghauptmanns Heinrich von Könneritz. Alle drei
hörten Vorlesungen bei Zasius und wurden später tüchtige Juristen. Andreas
wurde 1531 zum Beisitzer am Reichskammergericht gewählt, trat zehn Jahre
darauf als Hof rat in die Dienste Ferdinands I. und amtete schließlich als kaiserlicher
Landvogt in der Ortenau. Seinen Lebensabend verbrachte der wohlhabende
und vielgereiste Mann im Breisgau, in der von ihm erworbenen Herrschaft
Kirchhofen und in seinem Hause in Freiburg. Auch Christof von Könneritz
diente dem Hause Habsburg. Er bekleidete zunächst das Amt eines
Regierungsrates in Niederösterreich, war dann Hofkammerrat und leitete
schließlich als Oberstkammergraf die Verwaltung der ungarischen Bergstädte.
Der dritte der Brüder, Erasmus, wurde Geheimer Rat, Oberhauptmann und
Oberhofrichter bei Johann Friedrich von Sachsen.

Sein großer Ruf und die Empfehlung seiner Freunde verschafften Zasius
immer neue Kommensales, so den jüngsten Sohn Mathias des zum Hum-
melberg-Kreis gehörenden bekannten Arztes Mathias Ulian, den sächsischen
Adeligen Ehren fried von Ende und den späteren Luganer
Notar A u g u s t i n Planta.

1530 trieben Johann Sichart die religiösen Auseinandersetzungen in
Basel nach Freiburg zurück. Er hatte in der Rheinstadt inzwischen bedeutende
wissenschaftliche Leistungen vollbracht: neben zahlreichen philologischen Werken
hatte er das Brevarium Alarici und die Volksrechte der ripuarischen
Franken und Alemannen ediert. Bei Zasius vertiefte er nun seine juristischen
Kenntnisse und erwarb 1531 unter ihm das juristische Doktorat. Da es Sichart
nicht gelang, in Freiburg eine Professur zu erhalten, folgte er 1535 einem Ruf
an die Universität Tübingen. Dort ist er bis zum Ende seines Lebens als beliebter
Rechtslehrer und hervorragender Berater tätig gewesen.

Unter Sicharts Schülern in Freiburg ragen seine Hausgenossen und späteren
Biographen, die Frankfurter Johann Fichard und Johann Humbrach
t hervor, beide ebenfalls Zasiusschüler. Fichard war erst 19 Jahre alt,
als er zusammen mit Sichart zum doctor iuris promoviert wurde. Nach Lehrjahren
als Anwalt am Reichskammergericht in Speyer trat er als Syndikus in
die Dienste Frankfurts. Der große Nachruhm des vorzüglichen Juristen gründet
sich vor allem auf seine bedeutenden Gesetzgebungswerke: Fichard hat die
Gerichts- und Landesordnung für die Grafschaften und Herrschaften Solms
von 1571 und die revidierte Frankfurter Stadtrechtsreformation von 1578 entworfen
. Johann Humbracht wurde 1542 zum zweiten Konsulenten der Stadt
Frankfurt berufen und ist in diesem Amt neben Fichard jahrzehntelang als
einflußreicher Staatsmann und geschätzter Rechtsberater tätig gewesen.

An weiteren Hörern aus den dreißiger Jahren sind zu erwähnen: der schwäbische
Adelige Johann Rudolph Vogt von S u m m e r a u und Pras-
b e r g , der später Mitglied der Regierung in Innsbruck war, Johann Bernhard
Rümelin aus Rheinfelden, 1545 Professor des Kodex in Freiburg

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