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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0075
für den Jahreslohn von 8 Pfund Pfennige und einem Fuder Holz, dazu alle
Fronfasten zwei Pfund Pfennige, alle Knaben, fremde und einheimische, jung
und alt, wie es einem Schulmeister gebührt, unterrichten und die Schule treulich
versehen. Mit einigen Unterbrechungen war er bis 1470 an der Freiburger Stadtschule
tätig.

Neben dieser städtischen Schule, in welcher die Unterrichtssprache
das Latein war, bestanden in Freiburg schon früh die von Wanderlehrern eingerichteten
„Winkelschulen". Zur Ankündigung und Werbung bedienten sie
sich eines Schildes, das den Unterrichtsbetrieb zeigte. Darauf war hingewiesen,
daß bei ihnen nur in tütsch gelehrt wird. Ein Beispiel aus dem Jahre 1516:
„Wäre Jemand hie, der gern wollte lernen deutsch schreiben und lesen, aus dem
allerkürzesten Grund, den Jemand erdenken kann, dadurch jeder, der vorher
nicht einen Buchstaben kennt, kürzlich und bald einen Grund begreift, dadurch
er von sich selbst mag erlernen, was er schuldig ist, aufzuschreiben und zu
lesen.

Diese deutschen Winkelschulen waren anfänglich vom Stadtrat geduldet.
Als sie aber zu großen Zulauf bekamen und die städtischen Lehrer fast keine
Schüler mehr hatten, wurde folgende Verordnung erlassen (am 24. Dezember
1425): „Es soll jederman sine knaben die ob acht jaren alt sint, die man ze lere
schicken wil, in die rechte schul schicken und nit in tütsch leren und welche
knaben in der schul tütsch leren welent, sol der Schulmeister nemen zu den
fronvasten 2 Schilling pfennig." Es wurde auch gestattet, daß gegen besondere
Vergütung das Rechnen gelehrt wird.

Diese Verordnung wurde mit der Zeit vergessen und es taten sich wieder in
allen Stadtvierteln private deutsche Schulen auf. Dies beweist, daß die Freiburger
ihre deutsche Muttersprache durch das Latein nicht verdrängen lassen
wollten; es ist aber auch ein Zeugnis vom gesunden Bildungswillen unserer
Vorfahren. Dem Verlangen der Freiburger, ihre Kinder in der deutschen
Sprache unterrichten zu lassen, mußte die Stadtverwaltung nachgeben. Sie tat
das, als die Vorbereitungsschule für die Universität gegründet wurde. Gleichzeitig
richtete sie eine Abteilung ein, in der es nicht mehr gestattet war, ja sogar
unbedingt verboten, die lateinische Sprache im Unterricht anzuwenden. Damit
hatte man die städtische deutsche Volksschule.

*

Anfänglich stand sowohl das Schulpatronat als auch die Aufsicht (das Referat
und das Respiciat) dem Kilchherren, also dem Münstergeistlichen zu. Doch
schon um 1300 erhob die Stadt Anspruch auf beide. Dem Geistlichen stand nur
noch ein Ehrenpatronat zu, dem Stadtrat aber sowohl die Wahl und Anstellung
ihrer Schulmeister, als auch die Festsetzung deren Entlohnung. Dazu übte sie
die Aufsicht über den Gang des Unterrichts aus. In der anfangs erwähnten
Übereinkunft des Grafen Konrad II. mit den Bürgern der Stadt ist das deutlich
gesagt: „Swen der rat oder der merteil des rates ze einem schuolmeister er-
welleiit, dem sol der kilchherre das ammet lihen, tete er das nüt, so sei er doch
schuolmeister sin ane Widerrede." Bei der Einweisung des Schulmeisters hatte

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