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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0078
Und wann nun die schuelkinder zu disen bestimpten stunden zusamen ver-
samblet seind, sollen anfangs jedes schuelkind besonder nach einander, nacli-
deme sie zu solchem geschickt befunden, von tag zu tag den anderen in andacht
das schuelgebett, wie solches zu end diser Ordnung begriffen, vor und nach der
schuel vorbetten, auch sie die schuelmaister ire schuelkinder in den alten catho-
lischen gotseligen kirchen gesangen, wie die in einen sondern büechlein gedruckt
werde, auf jedes fest und zeit underweisen, darinnen üben und dieselbige nach
glegenheit der zeit on statt der gebett, sowol in der kirchen als in der schuel,
singen lassen. Deßgleichen auch alle Freitag die letzte stund vormittag die
lection, so inen am verschinen Sontag im catechisimo des Herrn Petri Canisii
aufgeben, recitieren und aufsagen lassen, doch ohne ainige weitere sowol be-
melts catechimi als auch des evangelii erklärung und auslegung, und sonsten
die jugend täglichen zu ihrer fleissigen lehrung halten. Nemblichen also, daß
sie die schuelmaister ire schuelkinder die anfallenden mit dem buchstaben,
folgends mit dem lesen fleissig instruieren und jedes kind, die lernen lesen auf
das wenigst vormittag zwaimalen und nachmittag auch zweimalen abhören;
also auch den schreibenden so vilmalen und als ob es vonnöthen ist, fleissig für
schreiben und zaigen und auf das gerecht und congrue schreiben underweisen,
daß auch jedweders täglich sein ordentlich und gewonlich zil schreibe und solches
sein schuelmaister allemal zu end der schuelzeit selbs mit beschreibung des
tags und monats underzaichnen, damit hierinnen nit mangel erscheine und
klagt werde.

Weiter solle durch die schuelmaister und ihre Substituten oder jungkmaister
den kindern ainich buech oder tractätl, das sei geistlich oder weltlich, in den
schuelen und sonst nit vorgelesen werden, dasselb seie dann durch die fürgesetzte
geistliche und weltliche obrigkeit, sambt den schuelherren zuvor ersehen
und approbiert worden.

Und bevorab, daß die knaben in der schuel gegen iren schuelmaistern, deßgleichen
anheimbs zuhaus, in der kirchen und auf der gassen, iren eitern, den
pristern, herrn und andern alten ehrlichen manns- und frauen-personen ire
gebürliche reverentz und ehrerbietung erzaigen und beweisen auch ine ein- und
ausgang der schuel und sonst allenthalben auf der gassen nit schreien, laufen
und ander dergleichen unzucht treiben. Und welcher schueler, der sei groß oder
klain, zu der schuel eingeht, solle er sich befleissen, mit abziehung seines huets
oder kappen und naigung seiner knie, sein reverentz zu thuen, darneben ain
gneten morgen, tag oder abend, zu was zeit es dann am tag ist, mit züchtigen
Worten wünschen, wie dann dessen alles in einem sondern büechl, das zucht-
büechl genannt, vermere notwendige ausfüerung beschicht, dahin sie die schuelmaister
fleissig sehen und die jugend demselben gemeß underrichten und darzue
anhalten, nit weniger als zu diser Ordnung verpflichtet sein sollen."

Es folgen nun ausführliche Bestimmungen darüber, welche Bezahlung dem
Lehrer zusteht, wie der Unterrichtsbetrieb beaufsichtigt werden soll und welche
Schulgebete zu sprechen sind.

Der Schluß lautet: Zu urkundt haben wir unser fürstlich secret insigel
hieran gehenckt, geben in unserer statt Inßprugg den sechzehenden tag monats
decembris, anno fünfzehenhundert sechßondachtzig."

Daraufhin scheinen einige ruhige Jahre und auch Erfolg in der Freiburger
Schule eingekehrt zu sein. Es kam ein gewisser Wohlstand auf und dieser ließ
auch die Freiburger Schulen gedeihen.

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