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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0060
abdicieret, also es auch hierbey sein Bewenden habe, dahero das ihme er-
theilte Decretum innbehalten Averden solle. Was aber den snpplicierenden
Bildhauer Seelinger betreffe, so seye derselbe von darumben abzueweisen,
weilen Er dem Vernemmen nach bereits bey der Statt umb das Burgerrecht
angehalten, und Von selber umb ein leydentliches angenommen werden
dürfte."

Sellinger gab das Rennen noch nicht auf. Am 26. April 1754 stellte er bei
der Stadt wieder einen Antrag, die 20011 gnädig zu moderieren, weil „durch
desselben Kunst dahier Niemandt Kein schaden wohl aber Merkhlicher Nud-
zen Zu gebet"50. Es läßt sich verstehen, daß den Stadträten der Geduldsfaden
riß. Sie diktierten dem Schreiber: „Herr Joh: Seiinger umb gdtig nachlaß des
einkaufgelts Bittendt, wird dahin Verbescheidtet, das er in Zeith 8. Tagen
die ihme noch gans mild anverlangte 20011 rauh: wehrg. auf L: ambthaus
pahr Erlegen solle, widtrigenfahls und nach Yerfluß Vermerkter 8. Tagen, der
aufnahmbs Bescheidt aufgehoben, und Er Seiinger die Statt zu räumen schuldig
seyn solle."

Die Situation war bedrohlich. Sellinger, seit Herbst 1753 verheiratet, hatte
sich in Freiburg wohnlich eingerichtet und zu arbeiten begonnen. Gründung
des Hausstandes und Einrichtung der Werkstatt zehrten, so ist anzunehmen,
kräftig an den „zimmlichen Mitlen", auf die noch ein Jahr vorher hingewiesen
wurde. Um nicht alles zu gefährden, mußte eine Geldquelle gefunden werden.
Am 22. November 1754 reichte Sellinger dem Rat der Stadt einen „Verpfruen-
dungs Contract"51 zur Genehmigung ein. Die „verwittibte Einnemberin Maria
Anna Grawin gebohrne leittnerin Von Sultzburg, zur Christ Catholischen
Relligion Convertieret", hatte sich entschlossen, bis zum Tode in Freiburg
Wohnung zu nehmen. Bildhauer Sellinger öffnete ihr das Haus. In viele
Einzelheiten gehen die Festlegungen des Vertrages, welcher der Pfründnerin
neben Kost und Pflege auch „das Hintere Zimmer gegen den garthen Zue
Ihrem allainigen gebrauch" zusicherte. Diese Stelle läßt darauf schließen, daß
unser Bildhauer schon zu Beginn seiner Freiburger Zeit in den Besitz des
Hauses zum hintern Streitstein, Schiffgasse Nr. 452, gelangt war. Denn beim
Verkauf des Hauseigentums im Jahre 1781 wird erwähnt, daß es „anstössig
Einseiths ahn den Gräflich v Schauenburghen garthen" gelegen sei. Die Aufnahme
der Witwe Grawin als Pfründnerin brachte Sellinger sofort 40011
rheinisch ein, „worunter zwahr 13 saumb oberländter wein per 130 11 rheinisch
angeschlagen, begrifen". Außerdem fiel ihm nach dem Tode der Grawin am
24. Oktober 176 1 53 deren gesamte Hinterlassenschaft als Erbe zu.

Mit der Einnahme aus dem Pfründvertrag konnte Sellinger seine Schulden
bei der Stadt bezahlen und am 29. November 1754 dem Magistrat anzeigen,
daß er sich „Undter Unth: dankhß Erstattung für die gnädig Zunft aufnahmb
sich Ratione des Einkaufgelts Vermög beygehender quittung sich auf löbl:
ambthaus abfindig gemacht", auf solche Weise die Bedingung für die Zuweisung
an die Zunft und für die Ratifizierung des Pfründvertrages erfüllend54
. Die Ratsherren, deren Geduld zu bewundern ist, zögerten darum nicht
mehr, den gewünschten Schlußpunkt hinter die Aufnahmeverhandlungen zu

so Stadtarchiv Freiburg, Ratsprotokoll 154, S. 115 und 12].

51 Stadtarchiv Freiburg, Ratsprotokoll 154, S. 595 und 599; Verpfandungen 1754: Grau (Lcitner), M. A.

52 Gesch. Ortsbeschr. der Stadt Freiburg, II. Bd.: H. Flamm, Häuserstand 1400—1806, S. 241.

53 Dompfarrarchiv Freiburg, Totenbuch 1720—1779, S. 622.
Z4 Stadlarchiv Freiburg, Ratsprotokoll 154, S. 406 und 411.

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