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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0074
diente. So wolten wir dannocht mit unseren herrn Statthalter und regenten
doselbs solichs stattrechten halb auch handeln und im rat pflegen, dann wir
hoffen, sy sollen uns geneigt sein, darinne zu furdern. Darnach mocht die
sach so vil dest lichter zu Ynnsbrugk auch vollfurt werden. Wo ir aber je
nit verzyehen kondten, so wellen wir uch ein bottschaft mit demselben stattrecht
so förderlichst es sein mag, gen Ynnsbrugk nachschicken. Darumb
thund darinne in allweg das best, das soll umb uch verdient werden.

Datum uff aller seelen tag anno (15)17 burgermeister etc.

Einen ganzen Blumenstrauß voller wichtiger Angaben (wenn ich so sagen
darf) scheint mir dieser Brief anzubieten, die das verwickelte Stadtrechtsproblem
nicht nur in der Frage der Datierung um ein kleines Stück zu entwirren
geeignet sind. Am 2. November 1517 bitten also Bürgermeister und Rat
den Dr. Hieronymus Baidung, der (wie sie vernommen haben) von Ensisheim
nach Innsbruck versetzt worden ist, noch einige acht Tage in Ensisheim zu verharren
, um Statthalter und Regenten wegen des Neuen Stadtrechts (von dem
offenbar ein passendes, redaktionell abgeschlossenes Handexemplar erst fertig
gestellt werden muß) zu beraten. Falls er aber nicht mehr so lange in Ensisheim
verweilen könne, wollen sie ihm das Stadtrecht mit einem Boten so bald
als möglich nach Innsbruck nachschicken!

Schon durch das Datum dieses Briefs (2. November 1517) wird die Annahme
Richard Schmidts, die Ensisheimer Regierung hätte sich das Neue Stadtrecht
„zur Prüfung"' bald nach 1511 vorlegen lassen, die von den Ensisheimern vorgenommene
Durchsicht hätte den Abschluß der Arbeit aber um Jahre verzögert:
diese Annahme Schmidts wird schon durch das Datum unseres Briefes über
den Haufen geworfen. Die Wirklichkeit sieht nach unserem Brief ganz anders
aus! Das Stadtrecht erscheint als eine rein städtische Angelegenheit, und es
liegt gar kein Grund vor, daß die Ensisheimer sich einmischen und sich das
Stadtrecht „zur Prüfung vorlegen lassen". Es ist vielmehr so, daß die Stadt
von sich aus um Rat und Hilfe bei Statthalter und Regenten in Ensisheim nachsuchen
möchte, sich dabei aber vor allem die Unterstützung ihres Freundes
Dr. Hieronymus Baidung sichern will, ehe dieser nach Innsbruck übergesiedelt
ist. Vor allem steht nun ein Faktum fest: In Ensisheim hat man sich
nicht vor dem Winter 1517/18 mit dem Freiburg er Stadtrecht
beschäftigt!

3. Diese Tatsachen werden bekräftigt durch ein Schreiben der Stadt an die
Regierung vom 19. Dezember 1517R. Die Frist, um die Dr. Hieronymus Baidung
am 2. November gebeten worden war, ist verflossen, es sind inzwischen fast
sieben Wochen übers Land gegangen, und jetzt wendet sich die Stadt unmittelbar
und offiziell an die Herren von der Regierung mit der Bitte, das neue
Stadtrecht abzuhören. Das ganze klingt wieder wie ein Gesuch um fachmännische
Beratung und Hilfe — die Stadt scheint diese Abhör durchaus nicht als
Voraussetzung einer Bestätigung oder einer Inkraftsetzung ansehen zu wollen.
Sogar der vertrauliche Hinweis, der in dem Brief an Dr. Hieronymus Baidung
noch gestanden hatte, daß „die Sache", wenn sie in Ensisheim erledigt sei, um
so leichter zu Innsbruck „vollführt" werden möchte, ist nun vergessen!

Dieses gleichfalls bisher noch nicht bekannte Gesuch von Bürgermeister und
Rat soll wiederum im Wortlaut mitgeteilt werden6 (auf die Gefahr hin, solche
Leser, die mit der Materie nicht vertraut sind, zu überfordern):

6 Miss. 10, 83'.

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