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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0075
IL

An Regiment zu E n s i s h e i m :

Wohlgeborenen etc. Als wir e(wer)g(nad) und gunst in vergangen tagen anzeigen
lassen, wess wir in willen sind mit nfriclitung ains nüwen stattrechten
und darinne uwer hilf und rats begert, habent sich dieselben e(wer) g(naden)
gantz guetwillig erpotten, das uns dann nit wenig erfrewet. Bitten daruff
e(wer) g(nad) und gunst mit sonderm vleis, ir weit vorab zu ern7 key(ser-
licher) m(ajesta)t als unserm regierenden herrn und landsfursten und darnach
uns und unsern nachkommen zu nutz und uff gang solichen handl fur-
dern und jezt, ob es yemer mogklich ist, dise künftig fyrtagen solich
stattrechten hören und uns darüber uwer getrew ret, hilf und furderung
bewysen und mitteilen. Dann solt ain sterben infallen, als zu besorgen ist,
und difi stattrecht dermassen verhindert bliben, so wurd es uns und unsern
nachkommen in vil weg, die wir ermessen, onwyderpringlichen schaden
und nochteil gepern. Das helfen uns furkomen, und thund hierinne das
pest, als wir uch sonder wol getrawen. Das wellen wir zu allen ziten mit
sonderm geflyssnem willen verdienen. Datum uf den XYIIII. tag decembris
anno (15)17 (19. Dezember 1517).

Wie in dem zuerst wiedergegebenen Brief die Annahme von einer jahrelangen
dilatorischen Behandlung des Stadtrechts durch die Ensisheimer widerlegt
wird, so scheint auch das jetzt abgedruckte Schreiben ein Lieblingstheorem
unserer Zasiusforscher zu erschüttern — ich meine jene merkwürdige Vorstellung
, bei dem Zweikampf der Stadt mit den Regierungen in Ensisheim und
in Innsbruck um die Behauptung der städtischen Autonomie hinsichtlich des
Stadtrechts sei Kaiser Maximilian ein „starker Fürsprecher" der Stadt gewesen
: er, „dessen Vorliebe für Freiburg ja bekannt ist", habe „Vertretern der
Stadt gegenüber mündlich seine volle Billigung des Gesetzgebungsplanes ausgesprochen
"! Ja, in den angeblich von Zäsis Lland stammenden Entwürfen zur
Vorrede des Stadtrechts lese man von einem ausdrücklichen kaiserlichen „mündlichen
Befehl", also einem kaiserlichen Auftrag an den Verfasser des Stadtrechts
. Man fühlt sich bei solchen Worten förmlich entrückt in die zeitfremde
Vorstellungswelt des Absolutismus oder in die Atmosphäre, die in den Residenzen
von Duodezfürsten im 18. Jahrhundert geherrscht haben mag. Und
dann die widerspruchsvolle Rolle, in die man den Kaiser auf diese Weise hin-
einmanöveriert hat! Der Vorstellung, bei der Wahrung „der landesherrlichen
Rechte" seien die Regierungen in Ensisheim und in Innsbruck päpstlicher als
der Papst, will sagen kaiserlicher als der Kaiser gewesen, wird von einem
Forscher die Krone aufgesetzt mit der Behauptung, „daß der Kaiser gegenüber
seinen Regierungen nicht allmächtig war"8 - - ich muß bekennen, daß solche
gekünstelten Erklärungen mir absolut unverständlich sind.

Wenn die Dinge wirklich so liegen, wie sie dem oben zitierten Autor erscheinen
- - warum in aller Welt haben sich dann Bürgermeister und Rat in
unserem oben mitgeteilten Brief an Statthalter und Regenten in Ensisheim
nicht einfach auf diesen „mündlichen Befehl" des Kaisers berufen? Warum nur
diese beinahe schüchterne Bitte um freundliche Hilfe und Rat und um Förde-

" Der Gedanke „zu Ehren dem Landesfürsten" steht ganz im Einklang mit der Auffassung Zäsis von der
städtisdien Autonomie: „uostra civitas Friburgum, cum fundaretur, aeeepit Privilegium a fundatore,
quod ei liceret staüiere; nihilominus propter venerationem prineipis nostri laboravimus
pro confirmatione". Zasius Op. I, 261 nadi Schmidt, l. c. S. 68 A 20.

8 Knoche l. c, 22.

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